18.03.2003
DÜSSELDORF - Bei der Prüfung, in welcher Tiefe ein Nachbargebäude zu unterfangen ist, muss der Sonderfachmann von sich aus die örtlichen Kenntnisse in Form von Karten, Plänen, statischen Berechnungen sowie der Baubeschreibung beschaffen oder anfordern. Das Haftungsrisiko ist unabhängig davon, ob der Sonderfachmann seine Leistungen unterhalb der HOAI -Mindestsätze erbringt. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 26.02.2002 entschieden (AZ: 23 U 74/01).
Im konkreten Fall hatte die Klägerin Schadenersatz gegenüber einem beklagten Bodengutachter geltend gemacht. Durch die Errichtung einer Wohnanlage in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft waren an ihrem Gebäude infolge Absackens des Giebels Schäden entstanden.
Die Beklagten seien umfassend mit der Baugrunduntersuchung beauftragt worden. Sie hätten es jedoch unterlassen, Bauakten und Baubeschreibung für das aus dem Jahr 1947 stammende Gebäude der Klägerin anzufordern und auszuwerten. Außerdem seien die Kriegseinwirkungen (Bombenschächte) nicht berücksichtigt worden. Eine ordnungsgemäße Baugrunduntersuchung hätte das Freilegen des Giebels und des Fundamentes erfordert, so die Klägerin.
Das Landgericht Kleve hatte das verfahren zuvor abgewiesen, die Klägerin ging in Berufung und bekam vor dem OLG Düsseldorf Recht. Die Baugrunduntersuchung, so die Richter, sei gemäß §633, Abs. 1 BGB mangelhaft gewesen.
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