Obergrenze für Vertragsstrafen

16.06.2003

Karlsruhe - Mit Urteil vom 23.Januar 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden (AZ: VII ZR 210(01), dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauaufträgen enthaltene Obergrenze einer Vertragsstrafe von zehn Prozent der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteilige. Nicht zu beanstanden sei hingegen eine Obergrenze von bis zu fünf Prozent.

Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber eine Klausel vorgesehen, nach der der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,15 Prozent des vereinbarten Pauschalpreises je Werktag der Verspätung zu zahlen hatte, insgesamt höchstens zehn Prozent des Pauschalpreises eines bauabschnittes.

Der BGH stellte fest, dass die Zulässigkeit der Höhe der Vertragsstrafe von der Bausumme abhängig sei. Bei Auftragssummen von bis zu 7,5 Mio. Euro seineine Vertragsstrafe von bis zu zehn Prozent nicht unangemessen. Allerdings seien hier die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei höheren Auftragssummen, so der BGH, müsse die Vertragsstrafe allerdings stärker begrenzt werden. Insbesondere wenn die Auftragssumme 7,5 Mio. Euro um mehr als das Doppelte oder mehr übersteige, sei eine Strafe von bis zu zehn Prozent unangemessen.

 

 

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