22.07.2003
München – Durch das Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung vom 9. Juli 2003 muss in Bayern im öffentlichen Bereich künftig barrierefrei geplant und gebaut werden. §10 „Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr“ regelt, dass Neu- sowie größere Um- und Erweiterungsbauten von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaats sowie bei entsprechenden Bauten der Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden sollen. Dies gilt auch für Tageseinrichtungen für Kinder.
Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
Der Wortlaut des Gesetzes ist hier abrufbar
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de