Vertragsstrafe in Bauverträgen

25.07.2003

Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von 5 % über der Auftragssumme vorsieht. Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. DM 13 Mio. besteht grundsätzlich der Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 % für die Vertragsstrafe. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den Betrag von DM 13 Mio. um mehr als das Doppelte übersteigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.1.2003, Aktenzeichen VII ZR 210/01.

Eine Klausel kann AGB-rechtlich unwirksam sein, wenn sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dieses kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie der Höhe nach zu beanstanden ist. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führt zur Nichtigkeit der Vertragsklausel insgesamt, es findet also keine geltungserhaltende Reduktion statt, sprich eine Reduzierung der Vertragsstrafe auf den zulässigen Rahmen. Die Vertragsstrafe ist einerseits ein Druckmittel, um die termingerechte Fertigstellung des Bauwerks zu sichern, andererseits bietet sie die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis eines Schadens. Die in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafe muss auch unter Berücksichtigung ihrer Druck- und Kompensationsfunktion in einem angemessenen Verhältnis zu dem Werklohn stehen, den der Auftragnehmer durch seine Leistung verdient. Die Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Auftraggebers losgelöster Geldforderung ist nicht Sinn der Vertragsstrafe. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof bereits zur Höchstgrenze des Tagessatzes hervorgehoben, dass eine Vertragsstrafe unangemessen ist, wenn durch den Verzug in wenigen Tagen typischerweise der Gewinn des Auftragnehmers aufgezehrt ist. Auch hat der Bundesgerichtshof betont, dass die Angemessenheitskontrolle von Vertragsbedingungen über Vertragsstrafen nach einer generalisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen hat, sich die Obergrenze der Vertragsstrafe mithin daran messen lassen muss, ob sie generell und typischerweise in Bauverträgen, für die sie vorformuliert ist, angemessen ist. Dabei ist eine Unterscheidung zwischen Bauverträgen mit hohen oder niedrigen Auftragssummen wegen der damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht vorzunehmen. Die Druckfunktion der Vertragsstrafe muss berücksichtigen, welche Auswirkungen die Vertragsstrafe auf den Auftragnehmer hat und sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten. Gemessen daran ist eine Vertragsstrafe von über 5 % der Auftragssumme zu hoch, der Auftragnehmer wird typischerweise durch den Verlust von über 5 % seines Vergütungsanspruches unangemessen belastet.

Quelle: www.breiholdt.de

 

 

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