12.11.2003
Vorhandenen Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an (BGH, Urteil vom 27.02.2003, VII ZR 11/02 – BauR 2003, 745). Der mit Umbaumaßnahmen betraute Architekt hat durch Prüfung der vorhandenen Bausubstanz dafür zu sorgen, dass die umzubauenden Räume ohne störende Trittschallimmissionen aus benachbarten Wohn- und Gewerbeeinheiten genutzt werden können. Er darf nicht darauf vertrauen, dass die vorhandene Bausubstanz für die eigene Planung verwendungsfähig ist (LG Hannover, Urteil vom 24.10.2002, 3 O 65/02 – IBR 2003, 207).
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