Urteil: Berechtigt der Abschluss "Master of Science Civil Engeneering" zum Tragen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"?

17.11.2004

VG Arnsberg, Urteil vom 06.10.2004 - 1 K 1111/04

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Löschung des Klägers aus der Liste der Beratenden Ingenieure im Bauwesen.

Dem Kläger wurde am 26. August 1980 von der Columbia Pacific University, Mill Valley, California (USA) der akademische Grad eines „Master of Science Civil Engineering" verliehen. Aufgrund eines entsprechenden Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. September 1982 - 1 K 276/81 - erteilte das Kultusministerium Rheinland-Pfalz dem Kläger unter dem 24. November 1982 die Genehmigung zur Führung des akademischen Grades „Master of Science Civil Engineering/Columbia Pacific University, Mill Valley, California (USA)".

Mit Schreiben vom 25. November 1986 bestätigte der Regierungspräsident Arnsberg dem Kläger, dass er aufgrund dieser Genehmigung gemäß § 2 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes einer besonderen Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur" nicht bedürfe. Er sei berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Mai 1989 gab der Regierungspräsident Arnsberg dem Kläger Gelegenheit, zu einer beabsichtigten Rücknahme des „Bescheides" vom 25. November 1986 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. Juni 1989 erklärte der Regierungspräsident Arnsberg gegenüber dem Kläger, er verzichte auf die Rücknahme des „Bescheides" vom 25. November 1986 und werde die Angelegenheit nicht weiter verfolgen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1989 teilte der Regierungspräsident Arnsberg dem Kläger mit, er könne aufgrund neuer Erkenntnisse seine Schlussfolgerung in dem Schreiben vom 25. November 1986 nicht mehr aufrechterhalten; eine Rücknahme dieses Schreibens, das lediglich eine Schlussfolgerung enthalte, sei nicht nötig. Er mache den Kläger darauf aufmerksam, dass er auch in Nordrhein-Westfalen nicht berechtigt sei, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen.

Im Jahre 1993 beantragte der Kläger die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure im Bauwesen bei der Ingenieurkammer-Bau. Mit dem Antrag legte er die Genehmigung des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 24. November 1982 sowie das Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986 vor. Die weiteren Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg, insbesondere das Schreiben vom 5. Oktober 1989, legte er nicht vor. Am 7. Juni 1994 wurde der Kläger vom Beklagten in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen.

Am 24. Oktober 2000 beantragte der Kläger bei der Ingenieurkammer-Bau eine Bescheinigung über seine Bauvorlageberechtigung. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland teilte der Ingenieurkammer-Bau auf deren Anfrage hin unter dem 29. Mai 2001 mit, die Columbia Pacific University, USA, sei keine akkreditierte Hochschule der USA und sei dies auch nicht gewesen. Abschlüsse dieser Einrichtung seien in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt. Allein aus der Genehmigung, den akademischen Grad „Master of Science" führen zu dürfen, ergebe sich kein Recht, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen. Ein Ingenieurabschluss werde in den USA durch den Grad „Bachelor of Science in Engineering" bezeichnet und dieser besitze nur Rechtsgültigkeit, wenn er an einer Hochschule erworben werde, die als Institution regional akkreditiert sei und deren zu dem genannten Bachelor-Grad führender Studiengang auch von dem für Ingenieurausbildungen zuständigen amerikanischen Fachverband fachlich akkreditiert sei. Beide Akkreditierungen lägen nicht vor.

In der Folgezeit informierte die Ingenieurkammer-Bau den Beklagten über diese Erkenntnisse und regte die Löschung des Klägers aus der Liste der Beratenden Ingenieure an. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Löschung an und lud ihn zugleich zu einem Anhörungstermin. Nachdem der Kläger auf eine mündliche Erörterung verzichtet hatte, beschloss der Beklagte in seiner Sitzung vom 20. Februar 2003, den Kläger aus der Liste der Beratenden Ingenieure im Bauwesen gemäß § 25 d in Verbindung mit § 25 g des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt", „Architektin", „Stadtplaner" und „Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur" und „Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau (Baukammergesetz - BauKaG NRW -) zu löschen und die sofortige Vollziehung dieser Löschung anzuordnen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger mit Löschungsbescheid vom 27. Februar 2003 mitgeteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung nicht und habe durch die Vorlage des Schreibens des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986 im Eintragungsverfahren über die Eintragungsvoraussetzungen getäuscht.

Der Kläger legte am 10. März 2003 gegen den Löschungsbescheid Widerspruch ein und beantragte zugleich - mit Erfolg - die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 1 L 397/03 -.

Der Widerspruchsausschuss der Ingenieurkammer-Bau wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 zurück, da die Voraussetzungen für eine Löschung des Antragstellers nach § 31 ff BauKaG NRW vorlägen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er berechtigt sei, den Titel Ingenieur zu führen. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. September 1982, in dem dem Kläger gerade nicht das Recht zugesprochen worden sei, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Durch die bewusst unvollständige Übersendung der Eintragungsunterlagen habe er die Eintragung erschlichen.

Daraufhin hat der Kläger am 3. April 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Eilverfahren im Wesentlichen vor: Er sei seinerzeit zu Recht in die Liste der Beratenden Ingenieure aufgenommen worden. Es sei nicht seine Sache, während der Fortdauer der Eintragung den Nachweis zu erbringen, dass er nach wie vor berechtigt sei, in der Liste eingetragen zu sein. Die Löschung aus der Liste habe für ihn erhebliche berufliche Konsequenzen. Die Voraussetzungen für eine Löschung nach § 25 BauKaG NRW (a.F.) lägen nicht vor. Er habe nicht über die Eintragungsvoraussetzungen getäuscht. Bei dem vorgelegten Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986 handele es sich nicht um eine Genehmigung, die später hätte zurückgenommen werden können, sondern lediglich um eine Darlegung der Rechtslage. Nach § 2 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes (IngG) in der damaligen Fassung sei er aber berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen. Da den verschiedenen Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg keine konstituierende Wirkung zukomme, sei es auch irrelevant, welche dieser Schreiben er seinem Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure beigefügt habe. Davon abgesehen liege auch aus subjektiven Gründen keine Täuschung vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse es der Beklagte hinnehmen, dass eine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure dann unangreifbar werde, wenn er trotz der eigenen Sachkunde möglicherweise irrig das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen angenommen habe. Auch eine Löschung nach § 25 g BauKaG NRW (a.F.) sei nicht statthaft. Eine Löschung nach dieser Vorschrift würde voraussetzen, dass sich zeitlich nach der Eintragung die tatsächlichen Umstände geändert hätten. Dies sei nicht der Fall.


Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar/27. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 aufzuheben.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Zur Begründung trägt er vor: Rechtsgrundlage für die Löschung sei nunmehr § 31 d BauKaG NRW (n.F.). Die Eintragungsvoraussetzungen hätten zum Zeitpunkt der Eintragung nicht vorgelegen und lägen auch jetzt nicht vor. Der Kläger sei weder in der Vergangenheit noch jetzt befugt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen. Eine entsprechende Erlaubnis sei ihm nicht erteilt worden. Obwohl er in seinem Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure versichert habe, dass seine Angaben richtig und vollständig seien, habe er das Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 5. Oktober 1989 nicht vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte im Verfahren 1 K 1472/02 und der Akte im Verfahren 1 L 397/03 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Richtiger Beklagter ist nicht die Ingenieurkammer-Bau sondern deren Eintragungsausschuss. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2003 - 1 L 397/03 - verwiesen.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Löschungsbescheid des Beklagten vom 20. Februar /27. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Voraussetzungen für eine Löschung des Klägers aus der Liste der Beratenden Ingenieure liegen vor. Für die Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 24. März 2004 an. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits das neue Baukammergesetz vom 16. Dezember 2003 (GV.NW. S. 786), das am 31. Dezember 2003 in Kraft getreten ist. Nach § 31 Satz 1 d) BauKaG NRW (n.F.), der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage, ist die Eintragung zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten.

Der Kläger hätte seinerzeit nicht in die Liste der beratenden Ingenieure eingetragen werden dürfen. Er hat auch gegenwärtig keinen Anspruch auf Eintragung in diese Liste.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG NRW (a.F.) in der zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Fassung war in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nur einzutragen, wer aufgrund der §§ 1 bis 3 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG -) in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung (GV. NW. 1970 S. 312, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994, GV. NW. S. 438) die dort vorgesehene Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt war. Im Falle des Klägers war allein § 2 IngG einschlägig.

Nach § 2 Abs. 1 IngG durfte (und darf) die Berufsbezeichnung „Ingenieur/ Ingenieurin" führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde, hier dem Regierungspräsidenten Arnsberg (vgl. § 5 Abs. 1 IngG), die Genehmigung hierzu erhalten hatte. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Insbesondere handelte es sich bei dem Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986 schon seinem Wortlaut nach eindeutig nicht um eine Genehmigung in diesem Sinne. Vielmehr wird in diesem Schreiben nur (unzutreffend) ausgeführt, dass der Kläger einer solchen Genehmigung nicht bedürfe. Damit hat der Regierungspräsident lediglich eine Rechtsauffassung in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit geäußert, nicht aber eine Genehmigung erteilt.

Nach § 2 Abs. 5 IngG in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung bedurfte derjenige keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 IngG, der nach § 141 des Gesetzes über wissenschaftliche Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (- WissHG -; seit 1993: Universitätsgesetz - UG -; jetzt vergleichbare Regelung in § 119 des Hochschulgesetzes) berechtigt war, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen. Da die Ausnahmeregelungen in § 141 Abs. 1 und 2 UG in der zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Fassung nicht einschlägig waren, kam es auf § 141 Abs. 3 UG an. Diese Norm bestimmte, dass die Führung von Graden, die von einer ausländischen Hochschule verliehen worden waren, der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung bedurfte. Eine solche Zustimmung lag für den Grad „Ingenieur" nicht vor. Der Kläger hatte nur die Genehmigung des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz (die auch in Nordrhein-Westfalen gilt, vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender Grade, GV.NW. 1993, S. 340) zur Führung des Grades „Master of Science Civil Engineering/Columbia Pacific University, Mill Valley, California (USA)", nicht aber eine Genehmigung zur Führung des akademischen Grades „Ingenieur".

Auch nach dem früher, insbesondere im November 1986 geltenden Recht war der Kläger nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" ohne Genehmigung zu führen. § 2 Abs. 4 IngG in der zu jenem Zeitpunkt geltenden Fassung verwies auf das (bis 1987 als Landesrecht weitergeltende) Gesetz über die Führung akademischer Grade (vom 7. Juni 1939, RGBl. I S. 985). Nach § 2 dieses Gesetzes war die Führung eines an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grades in jedem Fall genehmigungsbedürftig. Eine Genehmigung zur Führung des Grades „Ingenieur" war aber - wie oben dargelegt - nicht erteilt worden.

Auch gegenwärtig erfüllt der Kläger nicht die Eintragungsvoraussetzungen. Es fehlt an der Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG (n.F.), da der Kläger nach wie vor nicht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen.

Nach der Eintragung des Klägers in die Liste der Beratenden Ingenieure im Juni 1994 sind allerdings keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen eingetreten, so dass die 1. Alternative des § 31 Satz 1 d) BauKaG NRW (n.F.) nicht erfüllt ist. Der Sachverhalt stellt sich vielmehr objektiv nach wie vor genauso dar wie zum Zeitpunkt der Eintragung im Juni 1994.

Es sind jedoch nach der Eintragung Tatsachen bekannt geworden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung hätten führen müssen (§ 31 Satz 1 d) 2. Alternative BauKaG NRW (n.F.)). Es ist nachträglich die Tatsache bekannt geworden, dass der Regierungspräsident Arnsberg in seinem Schreiben vom 5. Oktober 1989 dem Kläger mitgeteilt hat, dass er seine Schlussfolgerungen aus dem Schreiben vom 25. November 1986 nicht mehr aufrechterhalte und dass der Kläger nicht berechtigt sei, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen. Die Existenz dieses Schreibens ist eine entscheidungsrelevante Tatsache. Wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre, dass der Regierungspräsident nicht mehr die Auffassung vertrat, der Kläger dürfe sich ohne weitere Genehmigung „Ingenieur" nennen, hätte er den Kläger seinerzeit nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen.

Zwar war der Beklagte rechtlich nicht an die unzutreffende Bewertung der Rechtslage im Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986 gebunden. Er hätte selbst prüfen können, ob die Auffassung, der Kläger benötige keine Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur", zutraf oder nicht. Eine Kenntnis des Schreibens des Regierungspräsidenten vom 5. Oktober 1989 war dafür nicht unbedingt notwendig. Es könnte deshalb zweifelhaft sein, ob entscheidungsrelevante Tatsachen erst nach der Eintragung bekannt geworden sind. Dies ist gleichwohl letztlich zu bejahen, weil der Beklagte sich darauf verlassen durfte, dass die in dem seinerzeit allein vorgelegten Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986 geäußerte Rechtsausfassung stimmte. Es bestand zwar keine rechtliche, aber eine faktische Bindungswirkung. Der Kläger hatte in dem Eintragungsantrag erklärt, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Der Regierungspräsident war für die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 IngG zuständig (§ 5 Abs. 1 IngG), also eine besonders sachkundige Stelle. Der Beklagte konnte davon ausgehen, dass der Regierungspräsident erst nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage, die wegen der zahlreichen Ausnahmeregelungen nicht leicht zu überblicken war, eine Aussage dazu machte, ob der Kläger für das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur" einer Genehmigung bedürfe oder nicht. Der Beklagte durfte deshalb darauf vertrauen, dass die Aussage des Regierungspräsidenten zu der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit richtig war. Vor diesem Hintergrund stellt es eine entscheidungserhebliche Tatsache dar, dass der Regierungspräsident seine ursprüngliche Rechtsauffassung in seinem späteren Schreiben vom 5. Oktober 1989 revidiert hatte. Diese Tatsache ist erst nach der Eintragung bekannt geworden, so dass aufgrund dieses Umstandes eine Löschung der Eintragung zulässig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

 

 

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