18.02.2005
Ein Architekt ist nicht verpflichtet, Änderungen der Ausführungsplanung durchzuführen, wenn der Bauherr sich weigert, einen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Dieses Recht steht dem Architekten auf jeden Fall dann zu, wenn der Bauherr klar zum Ausdruck bringt, dass die geänderte Leistung von ihm nicht bezahlt wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.2003, 2 U 13/03 – BauR 2004, 1350 f.).
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