18.02.2005
Inhaltliche Mängel eines Gutachtens berühren grundsätzlich den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen nicht. Er entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Sachverständige seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er durch eine rechtserhebliche vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung die Unverwertbarkeit des Gutachtens herbeigeführt hat (OLG Naumburg, Beschl. vom 10.03.2004, 12 W 111/03).
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de