30.03.2005
Der Tragwerksplaner ist nicht berechtigt, die anrechenbaren Kosten zu schätzen. Es ist seine Aufgabe, die anrechenbaren Kosten aufgrund der von den Bauunternehmen eingereichten Rechnungen zu ermitteln, weil dies eine Voraussetzung für die dem Tragwerksplaner obliegende Rechnungslegung ist. Der Bauherr ist nur verpflichtet, dem Tragwerksplaner die zur Erstellung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.08.2004 – BauR 2004, 1833).
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