Bei Aufträgen im älteren Bestand sollte mit dem Auftraggeber eine individuelle Vereinbarung über den Haftungsausschluss wegen Asbestschäden geschlossen werden.
Ingenieure in Bayern - 01.05.2005
Zu den zentralen Problemfeldern der Berufsausübung von Ingenieuren gehört inzwischen auch die Haftung. Nachfolgend setzen wir die Vorstellung von Gerichtsentscheidungen zu Haftungsfragen fort. Aus aktuellem Anlass machen wir vorab jedoch auf ein besonderes Haftungsthema aufmerksam:
Beim Planen und Bauen im Bestand muss leider immer noch mit Asbestvorkommen gerechnet werden. Übersieht der Planer dieses Risiko, das erhebliche gesundheitliche Gefährdungen nach sich ziehen kann, drohen umfangreiche Haftungsansprüche.
Dieses Risiko wird von den Berufshaftpflichtversicherern jedoch nicht mehr abgedeckt. Ursache dafür ist, dass auch die Rückversicherer für Asbestrisiken keine Deckung mehr gewähren. Wer das Planen im Bestand zu seinen Aufgaben zählt, nimmt folglich eine nicht kalkulierbare Versicherungslücke in Kauf.
Aus diesem Grund ist jedem Ingenieur anzuraten, bei Aufträgen gerade im älteren Bestand mit dem jeweiligen Auftraggeber ebenfalls eine individuelle Vereinbarung über den Haftungsausschluss wegen Asbestschäden zu schließen. Damit wird das Asbestrisiko an den Bauherrn durchgereicht, der in der Regel als Grundstückseigentümer letztlich Auslöser der besonderen Gefahr ist. Den Mitgliedern wird empfohlen, Einzelheiten eines vertraglichen Risikoausschlusses mit dem Justitiariat der Kammer zu besprechen.
Die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche mehrerer Planer beschäftigt immer wieder die Gerichte. Insbesondere das Verhältnis des objektplanenden Architekten zum Sonderfachplaner steht dabei häufig im Mittelpunkt. So auch in einem Fall, den das OLG Karlsruhe zu entscheiden hatte (Urteil vom 27.01.2004, 17 U 154/00 - BauR 2004, 1994) Ein Tragwerksplaner, dem keine Leistungen der Baugrundbeurteilung übertragen waren, bekundete auf Bitte des Architekten folgendes: „…möchte ich Ihnen mitteilen, dass bei den Doppelparkern die Bodenplatte sowie die aufgehenden Wände anstelle 15 cm mit d=20 cm Stärke ausgeführt werden, bedingt durch das anstehende Wasser, damit eine wasserdichte Wanne hergestellt werden kann. Nach örtlicher Überprüfung der vorhandenen Bodenverhältnisse können die Gründungen entsprechend der Planung ausgeführt werden.“ Entsprechend diesem Schreiben wurden die tieferen Doppelparker als weiße Wanne ausgeführt, während das übrige Gebäude weder als weiße noch als schwarze Wanne errichtet wurde.
Infolge drückenden Grundwassers kam es zu einem Wasserschaden in der Tiefgarage. Das Gericht verurteilte den Statiker auf Schadensersatz. Der Beklagte habe es als zur Überprüfung des Baugrunds hinzugezogener Statiker unterlassen, eine fachkundige Klärung der Bodenverhältnisse herbeizuführen und es dadurch versäumt, die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Abdichtung der Tiefgarage hinzuweisen und seine ursprüngliche Planung entsprechend den tatsächlichen Grundwasserverhältnissen anzupassen. Das Gericht warnt, der Statiker hätte die von ihm erbetene Einschätzung nicht ohne die erforderlichen einschränkenden Hinweise auf die Notwendigkeit eines Bodengutachtens oder sonstiger weitergehender Untersuchungen erteilen dürfen.
Cleverer verhielt sich da ein Statiker im Fall des OLG Koblenz (Urteil vom 27.07.2004, 3 U 575/03 - BauR 2005, 422). Für die Standsicherheit einer Erweiterungsmaßnahme legte der die Annahme einer Bodenpressung von 0,250 MN/m² zugrunde und setzte den Hinweis hinzu: „Die Zulässigkeit dieser Annahme ist vor Baubeginn zu prüfen.“ Der Auftraggeber warf dem Tragwerksplaner vor, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, vor Beginn seiner Berechnungen die Einholung eines Bodengutachtens zu veranlassen oder ihn zumindest auf die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens hinzuweisen.
Das Gericht gab jedoch dem Ingenieur Recht. Eine Baugrunduntersuchung zu veranlassen, sei Angelegenheit des Architekten. Solange diese Untersuchung nicht veranlasst sei, dürfe der Statiker seinen Berechnungen eine angenommene Bodenpressung zugrunde legen. Der Statiker genüge dabei seiner Hinweispflicht, wenn er den Architekten darauf hinweist, dass die Zulässigkeit seiner angenommenen Bodenpressung vor Baubeginn zu prüfen ist.
Auch das OLG Brandenburg (Urteil vom 25.08.2004, 4 U 185/03 - IBR 2005, 102) ist der Auffassung, die Zuständigkeit einer Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse zunächst beim Architekten liege. Die Prüfung des Baugrundes werde bereits dann zu den Hauptleistungspflichten des Architekten gerechnet, so das Gericht, wenn er mit der Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1 des § 15 HOAI beauftragt sei. Gemeint war in dem entschiedenen Fall allerdings die Pflicht des Architekten, ein durch ein Ingenieurbüro für Baugrunduntersuchungen erstelltes Gutachten auf evidente Fehler zu prüfen. Dagegen gehört es selbstredend nicht zu den Aufgaben des Architekten oder des Statikers, das Baugrundgutachten im Rahmen der jeweiligen Leistungsphase 1 selbst zu erstellen.
Mit dem Verhältnis von Architekt und ausführendem Unternehmen befasst sich eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 22.06.2004, 14 U 76/99). Der Bauherr hatte das Unternehmen wegen Rissbildung im Putz in Anspruch genommen. Ursache war nach den Feststellungen des Sachverständigen die Querschubspannung des in den Lagerfugen nicht vermörtelten Protonziegelmauerwerks.
Im Verhältnis zum Unternehmen sei der Architekt als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn anzusehen, weil der Bauherr dem Unternehmen die Voraussetzung für die dauerhafte rissfreie Ausführung ihrer Putzarbeiten insoweit schulde, als das Unternehmen nicht selbst aufgrund eigener zu verlangender Fachkunde in der Lage war, die Eignung des Untergrundes für seine Arbeiten zu prüfen und zu erkennen. Ursache war daher entweder fehlerhafte Planung (vollfugige Vermauerung) oder fehlerhafte Bauüberwachung des Architekten.
Dr. jur. Andreas Ebert
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