Ingenieurvertrag als Werkvertrag: Wie ist "geschuldete Erfolg" definiert?

Der Vertrag kann auch Teilerfolge vorsehen.

 

Ingenieure in Bayern   -  01.06.2005

Dass der Ingenieurvertrag als Werkvertrag eingestuft wird, ist allgemein bekannt. Dass der Planer damit einen Erfolg und nicht lediglich eine Dienstleistung schuldet, ist ebenfalls nichts Neues. Was allerdings Gegenstand des geschuldeten Erfolg ist, lässt sich häufig nicht ohne weiteres erkennen. Maßgebend sind die Festlegungen des Vertrags. Wird das darin beschriebene Vorhaben mangelfrei hergestellt, ist das geschuldete Werk erbracht worden. Dass der Vertrag aber auch Teilerfolge vorsehen kann, ist noch nicht durchgängig in das Bewusstsein der Beteiligten getreten.

Aufsehen hatte im vergangenen Jahr eine Entscheidung des BGH erregt (Urteil vom 24.06.2004, BauR 2004, 1640). Zur Beschreibung der zu erbringenden Leistung hatten die Vertragspartner auf die Leistungsphasen der HOAI Bezug genommen. Das hat nach Ansicht des BGH dazu geführt, dass diese Leistungsphasen mit den in ihr zusammengefassten Grundleistungen Inhalt des Vertrags geworden sind.

Konsequenz daraus ist, dass alle Grundleistungen zur Erfüllung der Vertragspflichten erbracht werden müssen. Geschieht das nicht, ist das „Werk“ des Ingenieurs unvollständig erbracht, also mangelhaft, selbst wenn das eigentliche Bauwerk technisch ohne Mängel errichtet wurde. Bei Beschreibung der Leistungen des Ingenieurs anhand der Leistungsphasen der HOAI müssen deshalb auch die Grundleistungen geliefert werden, die für die mangelfreie Errichtung des Objekts eigentlich überflüssig wären.

Ein Abzug vom Honorar ist jedoch nicht automatisch vorzunehmen, wenn einzelne Grundleistungen als Teilerfolge fehlen. Da eine unvollständige und infolgedessen mangelhafte Leistung vorliegt, besteht grundsätzlich die Pflicht, aber auch das Recht zur Nachbesserung. Schlägt sie fehl oder lehnt der Planer sie ab, steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder auf Schadensersatz zu.
Mit einer neuen Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung weiter entwickelt (Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03 - BauR 2005, 400). Ein Architekt war beauftragt, Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 zu erbringen. Zu der übernommenen Verpflichtung des Architekten gehörten damit auch die Kostenermittlungen, die Gegenstand der Leistungsphasen 2 (Kostenschätzung), 3 (Kostenberechnung), 7 (Kostenanschlag) und 8 (Kostenfeststellung) sind. Dabei handelt es sich um Teilerfolge.

Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenanschlag hatte der Architekt nicht erstellt. Weil seine Leistung dadurch mangelhaft war, hätte es im Grundsatz zunächst einer Aufforderung zur Nachbesserung bedurft, um dem Planer die Gelegenheit einzuräumen, die fehlende Leistung nachzuholen. Weil es diese Aufforderung des Bauherrn nicht gab, hatte ihm die Vorinstanz das Recht versagt, das Honorar zu mindern.

Zu Unrecht, wie jetzt der BGH meint. Denn er fügt noch eine zeitliche Komponente seiner Rechtsprechung hinzu: Die Kostenermittlungen müssen seiner Ansicht nach grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind. Andernfalls würden sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen können, der darin bestehe, eine vom Planungsstand abhängige Information über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu erhalten. Eine etwa erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei nicht Voraussetzung für die Minderung, wenn der Bauherr das Interesse an der Leistung deshalb verloren habe, weil die Leistung ihren vertraglichen Zweck nicht mehr erfüllen könne.

Ausgehend von seiner eingangs dargestellten Grundsatzentscheidung ist das neue Urteil konsequent und verdient im Ergebnis Zustimmung. Denn zutreffender Weise nützt es dem Bauherrn nach Beendigung der Baumaßnahme nichts, wenn er weiß, mit welchen Summen die Kostenschätzung, Kostenberechnung oder der Kostenanschlag schließen, weil eine Steuerung der Kosten durch Änderungen der Planungsvorgaben nachträglich nicht mehr möglich ist. Gerade die Kostensteuerung ist aber das Ziel der zwischenzeitlichen Kostenermittlungen. Weil dieses Ziel jedoch im Nachhinein nicht mehr erreichbar ist, hat der Bauherr nach Abschluss des Vorhabens an den Kostenermittlungen kein Interesse mehr. Der Interessenwegfall macht die Aufforderung zur Nachbesserung hinfällig, so dass unmittelbar eine Minderung der Vergütung verlangt werden kann.

Hätte nicht aber, wenn die Kostenermittlungen nur in den Leistungsphasen erbracht werden können, denen sie in der HOAI zugeordnet sind, der Bauherr schon beizeiten unter Fristsetzung eine Nachbesserung verlangen müssen, um seine Rechts zu wahren?

Denn es ließe sich einwenden, dass der Bauherr, der Wert auf die Steuerungsfunktion legt, den Planer zur Vorlage der aktuellen Kostenermittlung auffordern kann. Dem widerspricht der BGH jedoch mit der schlichten Bemerkung, das sei nicht der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgebend ist.
Die Schlichtheit dieser Aussage weckt Zweifel. Betrachtet man die Kostenermittlung als Teilerfolg, die innerhalb einer bestimmten Leistungsphasen zu erbringen ist, wird damit auch ein bestimmter Ablieferungszeitpunkt begründet. Hält der Planer diesen Zeitpunkt nicht ein und verwehrt dem Auftraggeber damit die Finanzierungskontrolle, und macht der Auftraggeber gleichwohl nicht von seinem Recht Gebrauch, die notwendige Leistung einzufordern, lässt sich das Verhalten des Auftraggebers durchaus dahin verstehen, dass er auf seine Mängelansprüche wegen nicht erbrachter Kostenermittlung verzichtet, so dass seine spätere Berufung auf eine mangelhafte Leistung treuwidrig wirkt. Welchen Zeitpunkt der BGH für den maßgeblichen hält, lässt er offen.  

 

Dr. jur. Andreas Ebert

 

 

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