Haftung von Ingenieuren und Architekten

Auch Verhältnis der Planer untereinander ist durchaus haftungsrelevant.

 

Ingenieure in Bayern   -  01.09.2005

Das Haftungsverhältnis von Architekt und ausführenden Unternehmen beschäftigt weiterhin die Gerichte, so auch das OLG Oldenburg (Urteil vom 09.09.2003, 2 U 270/00). Der Architekt hatte es versäumt, bei einem aufgesetzten Dachlichtband die Konstruktion und insbesondere die Anschlusspunkte im Detail planerisch für die ausführende Firma darzustellen, so dass eine handwerklich nicht fachgerecht ausführbare Planung vorlag. Das Unternehmen hatte es unterlassen, den Architekten oder Bauherrn um Detailpläne zu bitten. Unschädlich, wie das Gericht befand, denn die Haftung des Architekten werde nicht durch ein Mitverschulden des Unternehmens beschränkt.
Aber auch das Verhältnis der Planer untereinander ist durchaus haftungsrelevant, wie das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 30.11.2004 (23 U 73/04 - BauR 2005, 442) anmerkt: Ein Architekt, der nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt war, muss die Entwurfsplanung eines anderen Architekten im Rahmen der Genehmigungsplanung darauf prüfen, ob die Grundwasserverhältnisse in den Vorarbeiten planerisch berücksichtigt sind. Wer das nicht kontrolliert, haftet für den späteren Wasserschaden wegen unzureichender Abdichtung gegen drückendes Wasser, wie wenn er selbst den Planungsfehler begangen hätte.

Das Haftungsrisiko der Objektplaner betrifft aber auch das Verhältnis zu den Fachplanern. Im einem vom OLG München entschiedenen Fall (Urteil vom 27.10.2004, 27 U 862/03 - BauR 2005, 156) wies der Heiz-Estrich der Liegendkrankenauffahrt eines Kreiskrankenhauses Mängel auf, weil ein vom Tragwerksplaner erstelltes Fugenraster für den Unterbeton durch das ausführende Unternehmen auch für den Estrich als Verbund-Estrich übernommen wurde, obwohl das Fugenraster dafür ungeeignet war. Der Architekt hätte jedoch für eine schadensfreie Abstimmung des Unterbetons und des Heiz-Estrichs sorgen müssen. Das hätte es erforderlich gemacht, den Statiker bei dessen Berechnung der Bewehrung darüber zu unterrichten, dass ein Heiz-Estrich eingebaut werden sollte und deshalb auf größere Felder im Unterbeton Wert gelegt werden müsse. Weil Tragwerksplaner das Zusammenwirken verschiedener Bauteile unter dem Gesichtspunkt der Standsicherheit betrachten, ist es Sache des Objektplaners, die allgemeine Gebrauchstauglichkeit der von den Tragwerksplanern erarbeiteten Lösung sicherzustellen.

Ebenso sieht es das OLG Stuttgart in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 12.05.2004, 3 U 185/03 - BauR 2005, 769). Der planende Architekt hatte es versäumt, den Tragwerksplaner darüber zu informieren, dass auf einer neu einzuziehenden Holzbalkendecke eine Fußbodenheizung einzuplanen ist, so dass der Bodenaufbau eine andere Statik verlangt. In der Folge kam es zu vertragswidrigen Durchbiegungen und Schwingungen. Der Architekt hatte zu überprüfen, ob der Statiker von den richtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, wozu es auch gehört hätte zu kontrollieren, ob die an ihn herangetragenen Wünsche berücksichtigt worden sind. Geht infolge dessen der Tragwerksplaner von unbrauchbaren Annahmen aus, haftet dafür der Architekt.

Dagegen haftet der Tragwerksplaner neben dem Bodengutachter gesamtschuldnerisch, wenn er auf erkennbare Fehler des Bodengutachters nicht hingewiesen hat und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist. Nach Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 23.03.2005, 23 U 308/03 - BauR 2005, 1069) muss der Tragwerksplaner ungeeignete Untersuchungsmethoden des Baugrundgutachters erkennen können. Zugrunde lag der Vorwurf, dass der Baugeologe zu kurze Bohrungen und überdies zu weite Bohrabstände, also zu wenig Bohrungen, durchgeführt hatte. Dies hätte dem Tragwerksplaner auffallen müssen. Das Urteil erlaubt angesichts der zurzeit häufig zu beobachtenden Tendenz der Baugrundgutachter, nur wenige Bohrungen anzubieten, eine einzige Schlussfolgerung: Ein Tragwerksplaner sollte es sich zur Regel machen, die Bohrabstände als zu weit zu rügen und dem Bauherrn darlegen, dass er auf der Basis der zu geringen Bohrungen keine Gewähr für die Standsicherheit übernehmen kann.

Dass eine Risikovereinbarung mit dem Auftraggeber die Haftung reduzieren kann, hat ein Tragwerksplaner schmerzlich erfahren müssen, der nämlich keine diesbezügliche Absprache getroffen hat. Nach Auswertung eines Bodengutachtens war klar, dass zur Erzielung einer Bodenpressung von mindestens 250 kN/m² Bodenverbesserungsmaßnahmen notwendig waren. Nach Meinung des OLG München (Urteil vom 28.07.2004, 27 U 29/04) hätte es zur Aufgabe des Tragwerksplaners gehört, in eigener Verantwortung zu überprüfen, ob die geeigneten Bodenverhältnisse für die geplante Flachgründung geschaffen worden waren, zumal der Baugrund für die Flachgründung bekanntermaßen ungeeignet war. Daher wäre eine Planung erforderlich gewesen, die ohne Berücksichtigung etwaiger Bodenverbesserungen besondere konstruktive Maßnahmen im Gründungsbereich vorgesehen hätte. Wer von den tatsächlichen Bodenverhältnissen abweichend eine Regelstatik plant, die andere Bodenverhältnisse voraussetzt, muss prüfen, ob die getroffenen Annahmen tatsächlich gegeben sind. Obwohl der Bauherr zur Kosteneinsparung die Flachgründung bevorzugt und aus denselben Gründen die Bodenverbesserungen unterlassen hatte, wurde der Tragwerksplaner zur Übernahme einer Schadensquote von 40 Prozent verurteilt. Hätte er sich mit dem Bauherrn darauf verständigt, dass er den statischen Nachweis auf der Basis angenommener Bodenverbesserungen erstellt und von der Prüfung der Herstellung dieser Verbesserungen entbunden wird, wäre er kaum in Anspruch zu nehmen gewesen.

Gegenstand der Bauüberwachung war eine Entscheidung des BGH (Beschluss vom 17.06.2004, VII ZR 345/03 - IBR 2004, 563). Ein Architekt war mit der Objektüberwachung betraut, hatte aber seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen. Da er dies verheimlicht hatte, stellte das Gericht einen Fall arglistigen Verschweigens fest, der zu einer (nach altem Recht) dreißigjährigen Verjährung führt. Das gilt auch dann, wenn sich der Architekt eines freien Mitarbeiters bedient und dieser arglistig handelt.

Die Haftung wegen nebenvertraglicher Pflichtverletzungen war Inhalt der Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.04.2004, VII ZR 397/02 - BauR 2004, 1172). In jenem Fall hatte es der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt unterlassen, die Ursachen einer in unverjährter Zeit aufgetretenen Mangelerscheinungen zu untersuchen und den Bauherrn über das Ergebnis seiner Untersuchung und über die technischen Möglichkeiten der Beseitigung des Mangels zu informieren. Dadurch geriet der Architekt selbst in die Haftung, ohne sich auf Verjährung berufen zu können.

 

Dr. jur. Andreas Ebert

 

 

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