Gesetz regelt: Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte müssen genannt werden
München - 20.03.2007
Sie versenden geschäftliche E-Mails? Nahezu jeder tut das. Aber seit Beginn dieses Jahres sollten Sie nochmal ganz genau hinschauen, ob Ihre E-Mails auch den neuesten gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Denn durch das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“ haben sich neue Verpflichtungen dahingehend ergeben, welche Angaben in einem Geschäftsbrief - und eine geschäftliche E-Mail ist nichts anderes - zwingend enthalten sein müssen. Durch dieses neue Gesetz haben sich auch einige Änderungen in HGB, GmbHG, AktG und GenG ergeben.
Also schauen Sie mal genau nach: Sind in Ihren Mails und Geschäftsbriefen alle Mitglieder des Vorstands, alle Geschäftsführer und alle Aufsichtsratsmitglieder mit Vor- und Nachname genannt? Haben Sie angegeben, unter welcher Registernummer sie bei welchem Registergericht eingetragen sind? Sollte dies nicht der Fall sein, dann drohen ihnen Abmahnungen; und das Abmahnen nicht korrekter E-Mail-Signaturen und nicht korrekt formulierter Angaben im Impressum einer Website hat in jüngster Zeit erheblich zugenommen.
Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie die genannten Angaben in jeder Mail und in jedem Geschäftsbrief machen. Und es ist ja auch ein Zeichen von Höflichkeit, wenn der „Gegenüber“ weiß, mit wem er es zu tun hat.
Falls Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, wenden Sie sich an den Justitiar der Kammer Dr. Andreas Ebert, der Ihnen weitere Auskünfte erteilen kann: Telefon 089 419434-0, Fax 089 419434-20, info@bayika.de.
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