Anmerkungen zum Kriterienkatalog BauVorlV Anlage 2 zur Entscheidung über die Prüfpflicht eines Bauvorhabens

Wichtige Hinweise zum Ausfüllen des Kriterienkatalogs

 

München   -  17.07.2009

1. Grundsätzliches

Die Prüfpflicht ist unabhängig von der Art des Genehmigungsverfahrens im Art. 62 Abs. 3 abschließend geregelt. Nur bei Sonderbauten beauftragt die Behörde die Prüfung der bautechnischen Nachweise, sonst hat der Bauherr selbst einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit im Falle der Prüfpflicht zu beauftragen.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 ist die Prüfpflicht immer gegeben.

In den Fällen

   a. der Gebäudeklassen 1 bis 3
   b. bei Behältern, Brücken, Stützmauern und Tribünen
   c. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m (z.B. Masten, Silos, Hochbehälter)

ist zur Entscheidung über die Prüfpflicht der Kriterienkatalog heranzuziehen. Dazu sind vom BayStMdI noch Erläuterungen veröffentlicht worden, um Zweifelsfälle auszuschließen.

Generell von der Prüfpflicht befreit sind nur

2. Rechtsform des Kriterienkatalogs

Der Kriterienkatalog ist eine Bauvorlage im Sinne von §3 Ziffer 4 der BauVorlV. Die falsche Ausfüllung des Kriterienkatalogs ist nach Art 79 Abs. 2 Ziffer 1 mit Bußgeld bewehrt.

3. Koordinierung bei mehreren Tragwerksplanern

Die Oberste Baubehörde (OBB) wollte die Anregung der BayIKaBau einen federführenden und koordinierenden Tragwerksplaners zu definieren im Gesetzgebungsverfahren nicht umsetzen, da die Koordinationsfunktion des Architekten im Gesetz unmissverständlich verankert bleiben sollte.

In den Vollzugshinweisen vom 13.12.2007 zur BayBO 2008 hat die OBB jedoch auf diese Problematik hingewiesen: „Ist der Entwurfsverfasser bei der Bestellung mehrerer Fachplaner zu deren Koordination nicht in der Lage, schließt die Verpflichtung nach Art. 51 Abs. 2 Satz 3 die Bestellung eines koordinierenden Fachplaners ein.“ Damit ist es Aufgabe des Entwurfsverfassers, beim Bauherrn für die Bestellung eines koordinierenden Tragwerksplaners zu sorgen.

Übrigens ist es z.B. nicht unzulässig, den Kriterienkatalog nur hinsichtlich des Holzbaues auszufüllen und dies bei der Unterschrift zu vermerken und hinsichtlich anderer Belange, z.B. des Baugrundes und Kellers oder Fassade, das Dokument dem Entwurfsverfasser zum weiteren Ausfüllen durch die sonst noch beauftragten Tragwerksplaner weiterzureichen. Dabei können bereits positiv beantwortete Kriterien wegen anderer Bauteile endgültig auch eine negative Antwort erhalten.

Zuständig ist grundsätzlich jeder beauftrage Tragwerksplaner für die mit ihm vereinbarten Leistungen, zuständig für die Koordinationsfunktion ist der Entwurfsverfasser. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 51 Abs. 2. BayBO.

4. Ausfüllen des Kriterienkataloges von Tragwerksplanern, die nicht mit dem Vorhaben befasst sind

In §15 BauVorlV heißt es eindeutig, dass die Erklärung des jeweiligen Nachweiserstellers nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Nr. 1, also des tatsächlichen Nachweiserstellers vorzulegen ist. Wer dies nicht so tut begeht wiederum eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 79 Abs2 Ziffer 1 sofern die Angaben unrichtig sind.

Die Beauftragung eines Tragwerksplaners allein zum Zweck des Ausfüllens des Kriterienkataloges ohne Beauftragung der statischen Nachweise ist an sich nicht im Bußgeldkatalog des Art. 79 BayBO enthalten. Hier sollte der Bußgeldkatalog fortgeschrieben werden.

5. Wissentlich falsches Ausfüllen des Kriterienkataloges

Dies ist zuerst eine Berufspflichtverletzung.

Unabhängig davon sind grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz zu prüfen, die bei verschiedenen damit zusammenhängenden Ereignissen z.B. Gebäudeeinsturz, Körperverletzung oder fahrlässige Tötung im strafrechtlichen Verfahren eine erhebliche Bedeutung hinsichtlich des Strafmaßes haben. Hier ist insbesondere auf die Verjährungsfrist nach §§ 78,78a StGB hinzuweisen.

Nachdem durch die Prüfpflicht der Schutz von Leben und Gesundheit in besonderem Maße durch das sog. „Vier Augen Prinzip“ gewährleistet wird, wird im Schadensfalle grundsätzlich unterstellt, dass Fehler in der Konstruktion und Berechnung bei der Prüfung aufgedeckt worden wären und somit die Verhinderung der Prüfpflicht als ursächlich für den Schadenseintritt zumindest mit anzusehen ist.

6. Bedeutung eines falsch ausgefülltem Kriterienkataloges für die Bauwerkssicherheit

In einigen Punkten des Kriterienkataloges wird auch auf die tatsächliche Führung der Nachweise abgehoben. Dies trifft z.B. bei räumlichen Tragwerken zu, die auch mittels ebener Teilsysteme nachgewiesen werden können. Insofern besteht in gewissem Umfang eine Dispositionsfreiheit des Tragwerksplaners, die aber durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit in der Bauausführung begrenzt sein kann.

Ein falsch ausgefüllter Kriterienkatalog, der zur Einsparung der Prüfpflicht führt, berührt jedoch die Sicherheit am Bau. Nicht nur die Einhaltung der materiell-rechtlichen Vorschriften wie z.B. der DIN-Normen, sondern auch die Verfahren, wie die Prüfpflicht, sind Bestandteil des Sicherheitssystems und beeinflussen die Versagenswahrscheinlich­keit der Baukonstruktionen. Wenn man weiß, dass aufgrund der von der Gesellschaft akzeptierten Versagensfälle am Bau die Höhe der Sicherheitsbeiwerte in den jeweiligen Bemessungsnormen festgelegt ist, wird verständlich, dass der ganze Bauprozess mit Prüfungen und Überwachungssystemen seinen Teil zur Bauwerkssicherheit beiträgt. Dies ist auch in DIN 1055 Teil 100 entsprechend erläutert.

7. Privatrechtliche Folgen eines falsch ausgefüllten Kriterienkataloges

Der Bauherr wird sich in der Regel auf seinen Fachplaner berufen und dessen Verantwortung einfordern und ggf. Schadensersatz fordern. Dies ist ein klarer Versicherungsfall.

Eine Abwehr wird allenfalls nach § 240 StGB im Falle der Nötigung möglich sein, wofür aber der Tragwerksplaner den Nachweis zu liefern hat. Immerhin ist auch der Versuch der Nötigung strafbar. Der Hinweis hierauf gibt dem Tragwerksplaner die Möglichkeit seine fachliche Unabhängigkeit zu wahren.

Im Brandfalle kann auch z.B. die Einrede des Brandversicherers, sich von der Leistung freizustellen, wegen des Verstoßes gegen die Prüfpflicht und damit gegen öffentlich rechtlichen Anforderungen zu Schadensersatzforderungen seitens des Bauherrn führen.

Der andere Fall einer Prüfung ohne Notwendigkeit dürfte eher selten sein. Nur liegt hier die Beweispflicht beim Bauherrn, der die Prüfkosten erstattet haben will.

8. Einschaltung einer Schiedsstelle

Hierzu bedarf es keiner besonderen Aktivität mehr. Die derzeit in Druck befindliche Broschüre zur außergerichtlichen Streitbeilegung aus dem Ausschuss Baurecht und Sachverständigenwesen wird diesbezüglich genügend Informationen geben.

Juli 2009

Herbert Luy
Mitglied des Vorstands
Bayerische Ingenieurekammer-Bau


Anmerkungen zum Download (PDF, 34 kB) 

Broschüre "Außergerichtliche Streitbeilegung" (PDF, 480 kB)

 

 

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