Sekundärhaftung
München - 01.09.2009
Ein Thema, das im Rahmen der Haftung von Planern immer wieder relevant wird, ist der Bereich der Sekundärhaftung.
Diese wurde durch den Bundesgerichtshof insbesondere für den Architekten entwickelt und hat eine weitreichende Untersuchungs- und Beratungspflicht des Architekten zur Folge. Ein Architekt - oder ein umfassend mit der Planung und Durchführung eines Bauwerkes beauftragter Ingenieur -, der in unverjährter Frist von einem Mangel am Bauwerk erfährt, muss als Sachwalter des Bauherren die Ursachen des Mangels unverzüglich und umfassend aufklären und den Bauherren entsprechend unterrichten und beraten, auch wenn seine eigene Verantwortung für den Mangel im Raum steht.
Unterlässt der Architekt dies, verstößt er gegen seine Verpflichtungen als Sachwalter des Bauherren. Er kann sich dann nicht auf die darauffolgende Verjährung eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs auf Grund des Mangels berufen. Durch die Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflichten wird eine neue Verjährung in Gang gesetzt, die erst mit Ende der eigentlichen Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist betrug nach altem Recht 30 Jahre, bei Anwendung des neuen Rechts gilt eine dreijährige Frist ab Kenntnis (maximal jedoch 10 Jahre ab Entstehung). Auf diesem Wege wird die Haftung des Planers deutlich ausgeweitet.
Erst mit einem Urteil vom 26.10.2006 (VII ZR 133/04, BauR 2007 423ff) hat der BGH seine diesbezügliche Rechtssprechung nochmals bestätigt. Im Leitsatz des Urteils wird postuliert, dass der Architekt im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordenen Mängel und die sachkundige Unterrichtung des Bauherren darüber schuldet. Dies beinhaltet auch die Beratung gegen sich selbst.
Trotz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung werden in Literatur und Rechtsprechung bezüglich der Sekundärhaftung immer wieder einige Punkte diskutiert. Einer dieser strittigen Punkte ist die Übertragbarkeit der Grundsätze der Sekundärhaftung auf die Fachplaner. Zwar hatte der BGH bereits im Jahr 2001 (Urteil vom 27.09.2001, BauR 2002, 108) entschieden, dass die Grundsätze der Sekundärhaftung auf den zur Erstellung der Statik und Bewehrungskontrolle verpflichteten Tragwerksplaner nicht anwendbar sind, wenn dieser keine besonderen Betreuungs- und Aufklärungspflichten übernommen hat. Diese Entscheidung hat aber durchaus Raum für anderslautende Entscheidungen gelassen. So hat das OLG Bamberg 2005 (Urteil vom 19.07.2005, BauR 2005, 1792ff) die Sekundärhaftung auch für einen Tragwerksplaner als begründet angesehen, da dieser durch den Ingenieurvertrag auch zur Bewehrungsabnahme verpflichtet war und somit für seinen Leistungsbereich eine dem Architekten ähnliche Sachwalterstellung für den Bauherren einnahm.
Im entschiedenen Fall hatte der Tragwerksplaner die Bewehrungsabnahme nicht oder völlig unzureichend durchgeführt, dies dem Bauherren bei Auftreten der Mängel nicht offenbart, und konnte sich in der Folge nicht auf Verjährung bezüglich der durch die unzureichende Bewehrungsabnahme verursachten Mängel berufen. Ähnlich hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 19.10.2004, BauR 2005, 893) im Falle eines Ingenieurs argumentiert, der mit den Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung beauftragt war (inkl. der Grundleistungen der Leistungsphase 9). Auch in diesem Fall waren umfassende Ingenieurleistungen übertragen worden. Der Fachplaner fungierte somit nach Ansicht des Gerichts in seinem Leistungsbereich als zentraler Ansprechpartner des Bauherren und habe die Betreuung seiner Interessen übernommen, so dass dieser darauf vertrauen durfte, auch über die eigenen Fehler des Planers umfassend aufgeklärt zu werden. In der Folge konnte sich der Fachplaner nicht erfolgreich auf die Verjährung berufen, da er den Hinweis auf mögliche eigene Fehlplanungen unterlassen hatte.
Ebenso uneinheitlich wird in Literatur und Rechtsprechung beurteilt, ob für die, eine Sekundärhaftung begründende Sachwalterstellung eine umfassende Beauftragung mit Planung und Überwachung also auch der Leistungsphasen 8 und/oder 9 vorausgesetzt werden müsse. Wiederum gibt es eine Entscheidung des BGH, die vermeintlich alles klar macht. In dem Urteil vom 04.04.2002 (VII ZR 143/99, BauR 2002, 1718) führt der entscheidende Senat in den Gründen aus, dass der Sachwalter des Bauherren die Ursachen sichtbar gewordenen Baumängel unverzüglich aufzuklären habe und dem Bauherren das Ergebnis mitzuteilen habe. Ein Zusammenhang mit der Leistungsphase 8 oder mit der Abnahme bestehe insoweit nicht. Auch eine spätere Beendigung des Vertrages lasse die bereits begründete Sekundärhaftung nicht entfallen.
Dies sieht auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 06.12.2005 (BauR 2006, 706) so. Es lehnt einen Zusammenhang der die Sekundärhaftung auslösende Beratungspflicht mit der Beauftragung der Leistungsphase 8 oder 9 ab.
Das OLG Köln hat im Urteil vom 30.06.2006 (BauR 2008, 861ff) hingegen eine Haftung eines nur mit Teilen der Genehmigungsplanung beauftragten Architekten nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass eine umfassende Beauftragung mit Planung und Überwachung eben nicht vorlag. Interessant ist, dass die Entscheidung des OLG Köln nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH rechtskräftig geworden ist.
Eine einheitliche Rechtsprechung, die den Planern Rechtssicherheit geben könnte, existiert somit nicht. Nicht verschwiegen werden soll zudem an dieser Stelle, dass sich in der Literatur einige Stimmen finden, die die Sekundärhaftung insbesondere nach dem neuem Recht ablehnen (von Rintelen: Die Sekundärhaftung des Architekten – Bestandaufnahme, Grenzen und Kritik, in NZBau 2008, S. 209ff oder auch Palandt: BGB, 67. Aufl. 2008, Überblick v. § 194 RNr. 22a, die beide Parallelen zur ähnlich ausgestalteten Sekundärhaftung von Rechtsanwälten ziehen).
Zwar sind die oben genannten Entscheidungen noch nach dem alten Recht ergangen, so dass noch nicht mit Sicherheit abzusehen ist, inwieweit die Rechtsprechung an der Sekundärhaftung auch nach dem neuen Recht festhalten wird; mit einer Aufgabe der Sekundärhaftung ist jedoch nach dem derzeitigen Stand nicht zu rechnen. Sowohl Architekten und mit der Objektplanung beauftragten Ingenieuren, als auch den Fachplanern ist deshalb weiterhin ein sensibler Umgang mit der Thematik anzuraten.
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