Ingenieurähnliche Tätigkeiten freiberuflich eingestuft
München - 10.02.2010
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2009 VIII R 31/07 entschieden, dass ein
Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministratoreine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.
In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag (VIII R 63/06 und
VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht
hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.
In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller
Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine
ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der
elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten
erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering auch die
Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von
Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu
qualifizieren sein.
Urteile vom 22. September 2009 VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06
Quelle: Bundesfinanzhof
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