Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. Herbert Luy hat für alle Kollegen wichtige Informationen zum Thema „Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung im Bauwesen” zusammengestellt.
München - 26.03.2010
Darin listet er die in diesem Zusammenhang geltenden Gesetze und Normen auf.
Die Zusammenfassung gibt einen kurzen Gesamtüberblick und kann von der Internetseite der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau heruntergeladen werden. Beim Lesen fällt auf: Über die allgemein gültigen Vorschriften hinaus enthalten sämtliche Baugesetze zur Barrierefreiheit von Gebäuden und Straßen keine zusätzlichen Bestimmungen hinsichtlich Prüfung, Überwachung oder Instandhaltung.
Für Bauten, die unter Denkmalschutz stehen, gelten keine abweichenden Anforderungen. „Im Einzelfall werden dort aber oft Alternativen umgesetzt oder Befreiungen von den Anforderungen bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder bei Widerspruch zu besonders schützenswerten Belangen der Denkmalpflege erteilt”, berichtet Luy aus langjähriger Erfahrung.
Behinderung neu definiert
In der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wird Behinderung als Einschränkung von Teilhabemöglichkeiten durch bauliche, kommunikative oder gesellschaftliche Barrieren angesehen. Dadurch gewinnt der Zusammenhang von Umwelt- und gesellschaftlichen Einflüssen gegenüber behinderten Menschen an Bedeutung.
So empfindet es auch der betroffene Personenkreis: „Behindert ist man nicht, behindert wird man”, lautet ein Spruch, der die täglichen Herausforderungen und die Situation vieler Behinderter beschreibt.
„Barrierefreiheit bringt Vorteile und Nutzen für jeden Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Behinderung, mit oder ohne Kinderwagen und unabhängig von sonstigen Kriterien”, so Luy. Der Begriff der Barrierefreiheit sollte deswegen laut Luy nicht nur zu einem zentralen Begriff im Bauwesen, sondern auch in der Industrie und Kommunikationstechnik werden und als Standard in unserer gestalteten Umwelt gelten.
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