Berufshaftpflicht in Sachsen-Anhalt

Bayerische Kammermitglieder, die im Bundesland Sachsen-Anhalt tätig sind oder dies vorhaben, sollten der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt eine Bestätigung des Versicherungsschutzes per eingeschriebenem Brief übersenden.

 

Müchen   -  16.08.2010

Seit kurzem fordert die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt alle Ingenieure, die im dortigen Bundesland tätig werden wollen, dazu auf, sich in eine Liste der Berufs-Haftpflichtversicherten eintragen zu lassen.

Begründet wird diese Forderung damit, dass alle in Sachsen-Anhalt tätigen Ingenieure verpflichtet sind, die dort geltenden Mindestversicherungssummen von 1,5 Mio. € für Personenschäden und 300.000 € für Sach- und Vermögensschäden in der Berufshaftpflichtversicherung einzuhalten und dass die Kammer verpflichtet ist, dies zu überwachen. Die Eintragung in die Liste ist mit einer Gebühr von 150 € verbunden, darüber hinaus fallen jährlich wiederkehrende Gebühren von 50 € an.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau vertritt hierzu die Auffassung, dass das Überwachen des Versicherungsschutzes nicht zwangsläufig das Führen einer Liste erfordert. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, jedenfalls dann, wenn damit eine Pflicht begründet werden soll, in der Liste eingetragen zu sein – zumal dann, wenn diese Eintragung Gebühren auslöst.

Zweifelhaft ist zudem, ob das Gesetz eine Grundlage dafür bietet, dass jeder in Sachsen-Anhalt tätige Ingenieur von sich aus verpflichtet ist, der Kammer gegenüber den Versicherungsnachweis zu erbringen, oder ob es ausreicht, dass der geforderte Schutz tatsächlich besteht und die Kammer nur anlassbezogen entsprechende Auskünfte verlangen kann. So oder so lässt sich nach Überzeugung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Pflicht zur Eintragung in die Liste der Berufs-Haftpflichtversicherten nicht mit den gesetzlichen Grundlagen in Einklang bringen.

Empfehlung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau an ihre Mitglieder

Da die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt angedroht hat, in Sachsen-Anhalt tätige Ingenieure, die nicht in die Liste eingetragen sind, abzumahnen, empfehlen wir allen unseren Mitgliedern, die im Bundesland Sachsen-Anhalt tätig sind oder dies vorhaben, der dortigen Kammer eine Bestätigung des Versicherungsschutzes per eingeschriebenem Brief zu übersenden. Dabei sollte im Brief darauf hingewiesen werden, dass dies kein Antrag auf Listeneintragung ist. Sollten sich Änderungen in den Rechtsbestimmungen ergeben, die eine neue Bewertung der Rechtslage erfordern, werden wir darüber ebenfalls informieren.

Mitglieder, welche von dieser Thematik betroffen sind und Entscheidungshilfen benötigen, können Unterstützung beim >> Justitiariat der Kammer anfordern.

 

 

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