Kammer kämpft erfolgreich für Mitgliederinteressen

Erfolgreicher Einsatz der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau für die Bauingenieure in Deutschland.

 

Berlin/München   -  04.04.2011

Ende September vergangenen Jahres hatte sich die Kammer an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gewandt und zwei Aussagen im „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau", kurz HVA F-StB, kritisiert. In zwei Schreiben teilte das Ministerium mit, dass es sich den Bedenken der Kammer anschließe und die Regelungen nun überarbeiten will.

Ein Kritikpunkt betraf den Abschnitt 4.3 der „Technischen Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Straßenverkehrsanlagen“ (TVB Straßen). Darin fand sich die Aussage, dass die Straßenentwässerung, soweit es sich nicht um ein eigenständiges Objekt mit gesondertem Honoraranspruch handelt (zum Beispiel Regenrückhaltebecken), einschließlich der erforderlichen Wasserschutzmaßnahmen Bestandteil der Objektplanung der Verkehrsanlage sei. Die eigentliche Kritik dreht sich um die Frage, wo das Objekt Straße endet und die Straßenentwässerung beginnt. Der AHO geht davon aus, dass Straßenablauf, Entwässerungsrinne wie auch Ablaufleitung Teil der Entwässerungsanlagen, also nicht mehr Teil des Objekts Straße sind. Dieser Ansicht teilt die Kammer und widersprach der Aussage im Abschnitt TVB Straßen.

Höheres Honorar durch Trennung

Die Aussage verstößt nach Kammeransicht gegen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Straßenentwässerung stelle vielmehr ein eigenes Objekt dar. Konsequenz: Durch die Änderung findet bei der Honorierung eine Trennung statt, die für die beteiligten Ingenieure in der Praxis ein höheres Honorar bedeutet. In einem Brief des Bundesministeriums  an Kammerpräsident Dr.-Ing. Schroeter heißt es: „Es ist Ihnen zuzustimmen, dass die Formulierung im Sinne der neuen HOAI nicht gelungen ist. Da honorarrechtliche Belange ohnehin nicht in den Technischen Vertragsbedingungen behandelt werden sollten, werden die entsprechenden Bezüge bei der nächsten Überarbeitung entfernt.“

Beginn der Verjährungsfrist

Im zweiten Fallt geht es um den § 10 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), vereinfacht dargestellt  um die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen: Nach der bisherigen Regelung beginnt die Verjährungsfrist mit der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Nun gibt es in der Praxis aber in den seltensten Fällen eine schriftliche Erklärung, was wiederum zu Unklarheiten bezüglich des Beginns der Versicherungsfrist und damit zu Problemen mit den Versicherungen führt.

Auch diesen Punkt will das Ministerium laut Schreiben überarbeiten und damit für die Auftragnehmer und Versicherungen Klarheit schaffen: „Ich stimme Ihrer Einschätzung zu, dass durch das Fehlen einer ergänzenden Regelung... Nachteile für Auftragnehmer begründet werden können. Diese sind natürlich nicht beabsichtigt", so der Ministeriumsvertreter  in seinem Schreiben an die Kammer.

 

 

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