ARGE Baurecht informiert
Berlin - 07.12.2011
Wer einen Vertrag eingeht, der muss sich immer vergewissern, dass sein Ansprechpartner auch berechtigt ist, den vermeintlichen Auftraggeber zu vertreten. Deshalb, so rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV), sollte jeder Architekt und Ingenieur Einblick in das Handelsregister nehmen, bevor er mit einer Gesellschaft einen Vertrag abschließt. Nur die Handelsregister geben verlässlich Auskunft, welche Personen die Gesellschaft vertreten dürfen.
Schließt der Architekt oder Ingenieur den Vertrag mit der falschen, nicht vertretungsberechtigten Person ab, kommt in aller Regel kein Vertrag mit der Gesellschaft zustande. Der "geprellte" Architekt bzw. Ingenieur kann dann nur noch versuchen, besondere Umstände darzulegen, dass die Gesellschaft doch ausnahmsweise verpflichtet wurde, oder er muss sein Honorar bei seinem Gesprächspartner direkt einfordern.
Quelle: ARGE Baurecht
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