Expertentipp der ARGE Baurecht
München / Berlin - 31.05.2012
"Die leidige Frage, wie lange öffentlich bestellte Sachverständige arbeiten dürfen, ist geklärt", erläutert Baufachanwältin Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). "Das Bundesverfassungsgericht gab einem EDV-Techniker Recht, der sich durch alle Instanzen geklagt hatte, um seine Bestellung auch über das 71. Lebensjahr hinaus zu behalten."
Das Bundesverfassungsgericht urteilte, das oberste Fachgericht - das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig - hätte bei seiner Ablehnung die neue altersfreundliche Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen müssen. Dem kamen die Leipziger Verwaltungsrichter nach und entschieden im Sinne des Klägers: Die Altersgrenze ist nur zulässig, wenn sie mit sicherheitsrelevanten Argumenten begründet werden kann. (Az.: 8 C 24.11). "Auch alle im Bauwesen tätigen öffentlich bestellten Sachverständigen können sich auf dieses Urteil berufen", resümiert Heike Rath.
Quelle: ARGE Baurecht
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