Barrierefreies Bauen

Änderungen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften zum 1. Juli 2013

 

München   -  Juli 2013

Ab 1. Juli 2013 gelten neue bauordnungsrechtliche Anforderungen für das barrierefreie
Bauen. Um die Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 und 2 BayBO für barrierefreie Wohnungen und öffentlich zugängliche Gebäude zu erfüllen, müssen die technischen Regeln DIN 18040 Teile 1 und 2 als Technische Baubestimmungen beachtet werden.

DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“ und DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“ sind in der aktuellen Liste der Technischen Baubestimmungen – Fassung Januar 2013 – unter der lfd. Nr. 7.3 bekannt gemacht (IIB9-4132-014/91 vom 30.11.2012).

Eingeführte Technische Baubestimmungen sind normkonkretisierend. Die DIN 18040-1 und -2 konkretisieren Art. 48 Abs. 1 und 2 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes vom 11. Dezember 2012. Dazu verweisen wir auf die Vollzughinweise zur BayBO 2013, Abschnitt 48 (IIB4-4101-033/11 vom 07.12.2012). Die Frage nach Abweichungen von eingeführten von Technischen Baubestimmungen ist in den Vollzugshinweisen zur BayBO 2008, Abschnitt 3.2.3 (IIB4-4101-065/02 vom 13.12.2007) beantwortet.

Für die Anwendung des neuen Art. 48 BayBO sowie der eingeführten Technischen Baubestimmungen zum barrierefreien Bauen ist bei Sonderbauten das Datum der Baugenehmigung ab dem 1. Juli 2013, bei Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren und bei Bauvorhaben, die von der Genehmigung freigestellt sind, sowie bei verfahrensfreien Bauvorhaben der Baubeginn ab diesem Zeitpunkt ausschlaggebend.

Weitere Informationen zu den Änderungen bezüglich des barrierefreien Bauens finden Sie in den unten aufgeführten Dokumenten.

Downloads

STMI Rundschreiben Technische Baubestimmungen
Anlage 7.3/01
Anlage 7.3/02

Quelle: OBB

 

 

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