BGH-Entscheidung zugunsten der Planer

Der BGH hat entschieden, dass bei Stufenverträgen der Abrufzeitpunkt die anzuwendende Honorarordnung bestimmt.

 

München   -  03.02.2015

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Stufenverträgen der Abrufzeitpunkt die anzuwendende Honorarordnung bestimmt. "Endlich ist der jahrelange Streit zugunsten der Planer beendet", kommentiert VBI-Justiziarin Sabine von Berchem das BGH-Urteil (VII ZR 350/13). Für den BGH liegt mit der stufenweisen Beauftragung von Planerseite ein befristet bindendes Angebot vor, das der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt annehmen kann. "Dies bedeutet aber kein verbindliches Vertragsverhältnis", so von Berchem. Der entsprechende Vertrag komme erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt.

"Entscheidend ist also allein der Zeitpunkt der Beauftragung der Leistung und nicht der Zeitpunkt einer vorab getroffenen Honorarvereinbarung für später zu beauftragende Leistungen", erläutert die stellvertretende VBI-Hauptgeschäftsführerin. Auch wenn die Parteien für den Fall der späteren Beauftragung schon konkrete Festlegungen zu den beabsichtigten Leistungen und zu hierfür geschuldetem Honorar getroffen haben, komme es nicht auf den Zeitpunkt des Ausgangsvertrages an, sondern darauf, wann der Vertrag über die weiteren Leistungen geschlossen worden ist. 

Sie können die Entscheidung im Volltext in der VBI-Geschäftsstelle unter berchem@vbi.de abrufen oder auf der BGH-Website einsehen:www.bundesgerichtshof.de

(Quelle: VBI)

 

 

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