Änderung des BauKaG tritt zum 1. August 2015 in Kraft
München - 27.07.2015
Nachdem das Gesetzgebungsverfahren sich erst über viele Monate hingezogen hatte, ging zum Schluss alles sehr schnell: bereits zum 1. August 2015 tritt die Änderung des Baukammerngesetzes in Kraft, durch welches auch für Ingenieure die seit 2013 mögliche Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eröffnet wird.
Mit ihr ist es auch außerhalb der GmbH möglich, die Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken und so das Privatvermögen zu schonen. Bisher war eine vergleichbare Haftungsbeschränkung nur bei einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) möglich. Haftungsansprüche aufgrund anderer Umstände, z.B. für Miet- oder Gehaltszahlungen, können durch die PartG mbB jedoch nicht beschränkt werden.
Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ist nur möglich, wenn
Zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren muss die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung für jeden Versicherungsfall 2.500.000,00 Euro für Personenschäden sowie 600.000,00 Euro für sonstige Schäden betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Die Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
Das geänderte Baukammerngesetzes finden Sie hier:
Für Fragen steht Ihnen die Rechtsberatung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau gerne zu Verfügung.
Der Bayerische Landtag hat in seiner Plenarsitzung vom 16.07.2015 das Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes, des Gesetzes über das öffentlichen Versorgungswesen und der Bayerischen Bauordnung ohne Gegenstimmen verabschiedet. Das Gesetz tritt am 01 .08 .2015 in Kraft.
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Für die Bayerische Ingenieurekammer-Bau und die Bayerische Architektenkammer bedeutet dies, dass künftig neben der Partnerschaftsgesellschaft auch die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich ist. Für die Eintragung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung gilt u.a. als Eintragungsvoraussetzung § 4 Abs. 3 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG): Der Anmeldung der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 muss danach eine Versicherungsbescheinigung gern. § 113 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsbetrag vorliegen, die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung über die in Art. 8 Abs. 5 BauKaG (Neufassung) festgelegten Mindestversicherungssummen nachweist.
Die Verordnung über die Verfahren beider Baukammern und deren Eintragungsausschuss (Baukammernverfahrensordnung - BauKaW) vom 01.06.2007 muss an die Neufassung des Baukammerngesetzes noch angepasst werden. Bis zur Anpassung bittet das Ministerium, die Verordnung dahingehend anzuwenden, dass die entsprechenden Verweisungen die Vorschriften des Baukammerngesetzes nunmehr als Verweisungen in die jeweils maßgebenden neugefassten Vorschriften gelesen werden.
Pflichtmitgliedschaft Stadtplaner
Mit dem lnkrafttreten des geänderten Baukammerngesetzes ist die Pflichtmitgliedschaft der in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner in der Bayerischen Architektenkammer begründet. Deshalb sieht das neugefasste Baukammerngesetz den gemeinsamen Eintragungsausschuss nicht mehr vor. Er ist mit dem lnkrafttreten des Gesetzes aufgelöst. Damit ist den Regelungen über den gemeinsamen Eintragungsausschuss in der BauKaW (insbesondere § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauKaW) die Rechtsgrundlage entzogen. Sie sind obsolet und nicht mehr anwendbar.
Auf die Übergangsregelung in Art. 34 Abs. 2 weist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehren im Zusammenhang mit der Pflichtmitgliedschaft der Stadtplaner hin: Die Bayerische Architektenkammer ist gesetzlich verpflichtet, die in der Stadtplanerliste eingetragenen Personen entsprechend Art. 34 Abs. 2 Satz 2 unverzüglich auf ihr nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 bestehendes Widerspruchsrecht hinsichtlich ihrer Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer hinzuweisen. Dieses Widerspruchsrecht besteht gern. Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BauKaG bis einschließlich 30.10.2015. Es wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch die Rechtswirkungen des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BauKaG hat. Personen, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, werden nicht Pflichtmitglied der Architektenkammer. Außerdem wird gebeten darauf zu achten, dass dies beitragsmäßig berücksichtigt wird.
► Informationen von bayika-Justitiar Dr. Andreas Ebert
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