Gesetzentwurf liegt dem Bayerischen Landtag seit Anfang März 2016 vor
München - 08.03.2016
Der Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR) informiert auf seiner Internetseite über den Gesetzentwurf für ein Bayerisches Ingenieurgesetz (BayIngG).
Anfang März hat die Staatsregierung den Entwurf für ein Bayerisches Ingenieurgesetz (BayIngG) in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 17/10310 v. 01.03.2016). Der Entwurf sieht den Neuerlass und die Aufhebung des bisherigen Ingenieurgesetzes (genaue Bezeichnung: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ und „Ingenieurin“ – Ingenieurgesetz [IngG]) vor. Daneben enthält er eine Änderung des BayBQFG (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz), die die Anwendbarkeit des BayBQFG auch für das BayIngG regelt.
Hintergrund des Neuerlasses ist eine Änderung EU-rechtlicher Vorschriften, in deren Folge zunächst das BayBQFG geändert wurde. Das BayBQFG regelt die Prüfung, ob eine ausländische Berufsqualifikation mit einer bayerischen (ergo: landesrechtlich geregelten) gleichwertig ist und setzt dabei die durch die RL 2013/55/EU novellierte Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) um. Das IngG ist bislang vom Anwendungsbereich des BayBQFG ausgenommen. Indes müssen die genannten Richtlinien auch für das Ingenieurgesetz umgesetzt werden, was mit vorliegendem Gesetzentwurf geschieht.
Die bislang in Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBQFG enthaltene Bereichsausnahme für das Ingenieurgesetz entfällt. Damit kann das BayBQFG auch im Bereich des BayIngG als allgemein anwendbare Referenzregelung fungieren und das BayIngG sich – soweit die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen betroffen ist – auf die Normierung berufsspezifischer Abweichungen oder Ergänzungen beschränken. Weiterhin wird als weitere zuständige Stelle für den Vollzug des BayIngG die Bayerische Ingenieurekammer-Bau benannt. Sie ist – neben der weiterhin für die Mehrzahl der Verfahren zuständigen Regierung von Schwaben – zuständig für Anträge von Personen, deren Qualifikationsnachweise einer der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude- und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen zuzuordnen sind.
Eine detaillierte Zusammenfassung der Neuregelung laut Begründung zum Gesetzentwurf findest sich auf der Internetseite des Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreports:
► Zur Internetseite des BayRVR
Quelle: Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR) / Ass. jur. Klaus Kohnen
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