Bayerischer Landtag beschließt Bayerisches Ingenieurgesetz

Berufsanerkennung: Bayerische Ingenieurekammer-Bau wird weitere zuständige Stelle

 

München   -  04.07.2016

Bayerischer Landtag beschließt Bayerisches IngenieurgesetzDer Bayerische Landtag hat auf seiner 77. Plenarsitzung am 29.06.2016 das novellierte Bayerische Ingenieurgesetz (BayIngG) beschlossen. Der Entwurf beinhaltet den Neuerlass und die Aufhebung des bisherigen Ingenieurgesetzes. Daneben enthält er eine Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG), die dessen Anwendbarkeit nun auch für das Bayerisches Ingenieurgesetz regelt.

Hintergrund des Neuerlasses war eine Änderung EU-rechtlicher Vorschriften, in deren Folge zunächst das BayBQFG geändert wurde. Das BayBQFG regelt die Prüfung, ob eine ausländische Berufsqualifikation mit einer bayerischen gleichwertig ist und setzt dabei die novellierte Berufsanerkennungsrichtlinie um. Bislang war das Ingenieurgesetz vom Anwendungsbereich des BayBQFG ausgenommen. Nun wurden die genannten Richtlinien auch für das Ingenieurgesetz umgesetzt.

Als weitere zuständige Stelle für den Vollzug des BayIngG wird die Bayerische Ingenieurekammer-Bau benannt. Sie ist – neben der weiterhin für die Mehrzahl der Verfahren zuständigen Regierung von Schwaben – zuständig für Anträge von Personen, deren Qualifikationsnachweise einer der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude- und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen zuzuordnen sind.

Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 156)

Ass. iur. Klaus Kohnen hat die wesentlichen Neuregelungen auf der Internetseite des Bayerischen Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR) zusammengefasst:

Wesentliche Neuregelungen

Die bislang in Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBQFG enthaltene Bereichsausnahme für das Ingenieurgesetz entfällt. Damit kann das BayBQFG auch im Bereich des BayIngG als allgemein anwendbare Referenzregelung fungieren und das BayIngG sich – soweit die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen betroffen ist – auf die Normierung berufsspezifischer Abweichungen oder Ergänzungen beschränken.

Zusammengefasst stellt sich die Neuregelung laut Begründung zum Gesetzentwurf im Wesentlichen wie folgt dar:

1. Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Berufsbezeichnung allgemein

Das BayBQFG regelt die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Die Voraussetzungen, die Absolventen inländischer Hochschulen erfüllen müssen, damit sie die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur führen dürfen, sowie das Bild des Ingenieurberufs sind daher (weiterhin) im Fachgesetz zu regeln.

2. Verweis im BayIngG auf die Regelungen im BayBQFG für reglementierte Berufe

Im BayIngG wird für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Regelfall auf das BayBQFG verwiesen, wobei nur die Vorschriften, die für reglementierte Berufe gelten (Art. 9 ff. sowie die allgemeinen Vorschriften), für den Ingenieurberuf relevant sind.

Für das BayIngG gilt künftig auch die Statistikregelung des Art. 16 BayBQFG.

3. Abschließende Umsetzung im BayBQFG

Folgende Neuerungen der Berufsanerkennungsrichtlinie werden abschließend im BayBQFG umgesetzt und sind aufgrund der Verweisung im BayIngG nicht gesondert zu regeln:

4. Fachspezifische Besonderheiten im BayIngG

Zu folgenden Inhalten der (geänderten) Berufsanerkennungsrichtlinie muss das BayIngG-neu fachspezifische Besonderheiten regeln:

5. In Drittstaaten erworbene Berufsqualifikationen

Das IngG sah unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahren für Absolventen aus Mitglied- oder Vertragsstaaten (d.h. aus Mitgliedstaaten der EU, eines Vertragsstaats über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staates) einerseits und Drittstaatlern andererseits vor, da nur für erstere das EU-Recht Vorgaben trifft, welche umzusetzen waren. Das BayBQFG behandelt beide Kategorien von antragstellenden Personen im Wesentlichen gleich. Im BayIngG wird hinsichtlich der Voraussetzungen, die an Ausbildungsnachweise aus Mitglied- und Vertragsstaaten einerseits und aus Drittstaaten andererseits gestellt werden, weiterhin differenziert:

Abgestellt wird stets darauf, in welchem Land die Ausbildung bzw. das Studium absolviert wurden. Die Staatsangehörigkeit ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nicht von Belang.

6. Regelungen im BayBQFG, die von der Verweisung im BayIngG ausgenommen sind

7. Weitere zuständige Stelle

Als weitere zuständige Stelle für den Vollzug des BayIngG wird die Bayerische Ingenieurekammer-Bau benannt. Sie ist – neben der weiterhin für die Mehrzahl der Verfahren zuständigen Regierung von Schwaben – zuständig für Anträge von Personen, deren Qualifikationsnachweise einer der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude- und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen zuzuordnen sind.

Soweit das BayBQFG aufgrund der Richtlinie 2013/55/EU geändert wurde, wird auf den Begründungstext des Gesetzes zur Änderung des BayBQFG und anderer Rechtsvorschriften (PDF) vom 22. Dezember 2015, in Kraft getreten am 1. Januar 2016, verwiesen.

Im Folgenden sollen nur einige Erläuterungen erfolgen, die für das BayIngG von besonderer Bedeutung sind:

Quellen: Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR) / Ass. iur. Klaus Kohnen, Foto: © Alex Bramwell / fotolia.com



 

 

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