Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Neue Informationspflichten ab 01.02.2017

 

Berlin   -  27.01.2017

Information der Bundesingenieurkammer:

Aus dem VSBG ergeben sich für Ingenieurbüros ab 1. Februar 2017 zusätzliche Informationspflichten, welche Sie in der ANLAGE zusammengefasst finden. Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten die betroffenen Ingenieurbüros spätestens ab Februar 2017 in ihren AGB und auf ihrer Webseite darauf hinweisen, ob sie zur Teilnahme an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtet oder bereit sind und die Webseite und Adresse der zuständigen Stelle angeben.

Am 1. April 2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBG) vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254) in Kraft getreten, mit dem im Wesentlichen die ADR-Richtlinie der EU über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten umgesetzt wurde. Danach sollen Verbrauchern in ganz Europa bei Streitigkeiten mit Unternehmern außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen. Das VSBG regelt die außergerichtliche Beilegung von zivilrechtlichen Streitigkeiten an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind (sog. B2C).

Für Ingenieurbüros ist die Teilnahme an Schlichtungsverfahren zwar grundsätzlich freiwillig, sie müssen aber ab 1. Februar 2017 besondere Informationspflichten berücksichtigen, deren Nichteinhaltung wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann:

1. Ingenieurbüros, die

müssen dort angeben, ob sie verpflichtet oder bereit sind, an einem Streitbeilegungs-verfahren teilzunehmen (§ 36 VSBG). Gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet sind lediglich z.B. Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ein Ingenieurbüro kann aber auch vertraglich (zum Beispiel durch Mediations- bzw. Schlichtungsabreden) zur Teilnahme verpflichtet sein. Sofern sich ein Ingenieurbüro freiwillig für die Teilnahme an Schlichtungsverfahren entscheidet, sind die Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben. Die Bereitschaft zur Teilnahme kann jederzeit wieder geändert werden.

2. Bei bereits bestehenden und nicht beizulegenden außergerichtlichen Streitigkeiten mit Verbrauchern besteht für alle Ingenieurbüros die Verpflichtung, den Verbraucher in Textform (z.B. per E-Mail) auf eine für ihn zuständige Schlichtungsstelle unter Angabe von Adresse und Webseite hinweisen (§ 37 VSBG). Damit sind Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag gemeint, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher (Kunden), zum Beispiel im Rahmen eines unternehmenseigenen Kundebeschwerdesystems, beigelegt werden konnten. In diesem Fall muss das Ingenieurbüro angeben, ob es verpflichtet oder bereit ist, an einem Streitbei-legungsverfahren teilzunehmen.

Zu 1.): Genereller Hinweis nach § 36 VSBG (Impressum der Internetseite / AGBs):

a) Beispiel bei Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren:

„Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit (oder:
gemäß ……. (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren verpflichtet)“.

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein www.verbraucher-schlichter.de

Es sollte dabei jedoch bedacht werden, dass für Streitigkeiten aus freiberuflichen Dienst-leistungsaufträgen von Ingenieuren keine spezielle Schlichtungsstelle eingerichtet wurde. Deshalb wäre als „Auffang-Schlichtungsstelle“ die vom Bundesamt für Justiz anerkannte Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl zuständig.

Eine Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen findet sich unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.pdf?__blob=publicationFile&v=27

Europäische Streitschlichtungsstellen sind abrufbar unter: https://webgate.ec.europa.eu/odr/

b) Besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren, wäre z.B. folgende Negativauskunft denkbar:

„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz weder bereit noch verpflichtet.“

oder für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau:

„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz weder bereit noch verpflichtet. Wir bieten jedoch die Durchführung einer Schlichtung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in München, die für die Durchführung von Schlichtungsverfahren gesetzlich ermächtigt ist, an.“
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3 
80639 München
Internet: alt.bayika.de

Zu 2.): Hinweis nach § 37 VSBG bei bestehenden Streitigkeiten (in Brief oder E-Mail):

Bei Bereitschaft zur Teilnahme: Textform wie unter 1.a).

Wenn die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren von vornherein abgelehnt wird, ist um der Informationsverpflichtung Genüge zu tun zur Klarstellung folgende Formulierung zu empfehlen:

„Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Bezeichnung/Anschrift/Webseite. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sind wir allerdings weder bereit noch verpflichtet.“

Download

Hinweis

Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau einen ständigen Schlichtungsausschuss gebildet. Sollten Sie Interesse an einem Schlichtungsverfahren haben, erläutert Ihnen der Justitiar der Kammer, gerne den Ablauf einer Schlichtung im Detail.
http://alt.bayika.de/de/service/schlichtung.php?navanchor=2110063

Weitere Informationen

Darüber hinaus regelt das VSBG Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle. Neben privaten Verbraucherschlichtungsstellen sollen dabei nach § 28 VSBG auch behördliche eingerichtet werden können. Zu den behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen zählen auch Einrichtungen bei Körperschaften wie den Kammern der freien Berufe, den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

Somit sind die Anforderungen des Gesetzes an Verbraucherschlichtungsstellen auch für Ingenieurkammern relevant, die bereits aufgrund entsprechender gesetzlicher Ermächtigung als solche tätig sein können oder beabsichtigen, als solche tätig zu werden. Länderkammern, die beabsichtigen, als Verbraucherschlichtungsstellen i.S. des VSBG tätig zu werden, müssten künftig von den Ausnahmen des § 28 VSBG abgesehen im Grundsatz die gleichen Anforderungen an die Durchführung solcher Verfahren erfüllen wie private Verbraucherschlichtungsstellen. Insbesondere ist bei Streitschlichtung durch die Kammer dann § 9 Abs. 1 VSBG anzuwenden (§ 28 S.2 VSBG).

Bislang haben die Kammern in der Regel von einer Tätigkeit als Streitschlichtungsstelle i.S. des VSBG abgesehen, da die Verfahren kostenlos geführt werden müssen, diese u.U. dann auch für Nicht-Kammermitglieder geführt werden müssten und ferner Verbraucherschutzorganisationen mit eingebunden werden müssten (§§ 28 S. 2,  9 Abs. 1 VSBG).

Bietet eine Kammer außerhalb des VSBG eine Streitschlichtung an, können Kammermitglieder dem Verbraucher auch ihre Bereitschaft zur Streitschlichtung bei der Kammer anbieten.

Die Bundesingenieurkammer wird darüber auch im Deutschen Ingenieurblatt berichten.

(Quelle: Bundesingenieurkammer)

 

 

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