Reform des Bauvertragsrechts und Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Berlin - 13.03.2017
Wie zuletzt im BIngK-Jahresreport (S. 21f.) berichtet, gab es bei der Reform des Bauvertragsrechts lange politische Streitigkeiten innerhalb der Koalitionsfraktionen. Gestern, am 09.03.2017 hat der Bundestag nun den Gesetzentwurf für ein Bauvertragsrecht in 2. und 3. Lesung verabschiedet.
Damit werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt.
Nach langem Streit wird jetzt ein Anordnungsrechts des Bestellers eingeführt, einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen sowie die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund. Speziell für Bauverträge von Verbrauchern werden Regelungen zur Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers und eine Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen eingeführt.
Hinsichtlich der ebenfalls lange umstrittenen Regelung zu den sog. „Einbaukosten“ müssen Lieferanten von mangelhaftem Material den Handwerkern, die dies verbaut haben, künftig nicht nur die Materialkosten sondern auch die Ein-und Ausbaukosten erstatten.
Daneben soll die Schaffung von spezialisierten Baukammern an allen Landgerichten eine zeitnahe Klärung von Rechtsstreitigkeiten bereits bei laufenden Bauprojekten ermöglichen. Ferner soll damit auch das neue Anordnungsrecht des Bauherren sowie die zusätzliche Vergütung des Unternehmers im Streitfall zeitnah durchgesetzt werden können.
► Reform Bauvertragsrecht (PDF)
29.03.2017 - München - Das neue Bauvertragsrecht
Relevante Änderungen und Auswirkungen
auf Haftung und Versicherung der Planer unter Berücksichtigung der
Tätigkeit von Prüfsachverständigen / Prüfingenieuren
(Quelle: Bundesingenieurkammer)
[ zurück ]
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de