Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 1. Januar 2018

Teil 2: Das Anordnungsrecht des Bestellers

 

München   -  03.07.2017

Im Rahmen des neuen Bauvertragsrechts stellt das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b) die bedeutendste Änderung dar; weicht es doch vom im BGB zu findenden Grundsatz ab, dass Vertragsänderungen nur einvernehmlich möglich sind. Allerdings greift das Anordnungsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzungen

Inhaltlich kann es sich zum einen auf eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges richten, zum anderen auf eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist. In beiden Fällen soll zunächst ein Einvernehmen über die Änderung und die diesbezügliche Vergütung erzielt werden, wobei der Unternehmer verpflichtet ist, ein Nachtragsangebot zu erstellen. Erst wenn innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmen kein Einvernehmen erzielt wurde, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen; der Auftragnehmer muss ihr nachkommen. Nur wenn die begehrte Änderung den Werkerfolg betrifft, kann der Unternehmer sowohl die Erstellung des Nachtragsangebotes als auch die Ausführung verweigern, falls ihm diese unzumutbar ist. Unzumutbarkeit wegen betriebsinternen Vorgängen muss der Unternehmer beweisen. Obliegt die Planung des Baus dem Besteller, ist der Unternehmer erst zur Erstellung eines Nachtragsangebots verpflichtet, wenn der Besteller die Änderung geplant und ihm diese Planung zur Verfügung gestellt hat.
Scheitert die einvernehmliche Lösung und ordnet der Besteller die Änderung wirksam an, so ist die Höhe der Vergütung fest zulegen. § 650c Abs. 1 BGB gibt vor, dass die Vergütung nach den für den Mehr- oder Minderaufwand erforderlichen Kosten nebst angemessenen Zuschlägen für Wagnis, Gewinn und allgemeinen Geschäftskosten zu ermitteln ist. Doch auch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Ist etwa der Unternehmer für die Planung des Bauwerkes verantwortlich und ist die Änderung für die Erreichung des Werkerfolges notwendig, steht dem Unternehmer kein Anspruch auf Vergütung für den vermehrten Aufwand zu. Wird die Nachtragsvergütung aus den Ansätzen einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation hergeleitet, wird vermutet, dass der oben dargestellte Grundsatz eingehalten wurde.

Vergütungsfolgen

Freuen dürfte die Unternehmer die Möglichkeit, 80% der im Nachtragsangebot genannten Vergütung der Berechnung von vereinbarten und nach 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlungen zu Grunde legen zu dürfen, falls es zu keiner Einigung über die Nachtragsvergütung kommt oder keine anders lautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Bei diesem Vorgehen wird die nach den oben gezeigten Grundsätzen ermittelte Vergütung erst nach Abnahme fällig, es sei denn ein Gericht entscheidet anders. Übersteigen die Abschlagszahlungen die korrekte Vergütung, sind Überzahlungen verzinst zurück zu gewähren. Das Anordnungsrecht gilt modifiziert auch für den Architekten- und Ingenieurvertrag. Die Modifikationen werden im Beitrag über diesen Vertragstyp behandelt.

Konfliktpotential

An Konflikten wegen des Anordnungsrechts dürfte es nicht mangeln; nicht nur die Höhe der Vergütung und die Rechtmäßigkeit der Anordnung dürften zu Meinungsverschiedenheiten führen. Auch die Fragen nach den Folgen eines eventuellen Baustellenstillstandes innerhalb der 30-Tagefrist oder bezüglich der Aufteilung der Verantwortlichkeiten werden von den Gerichten beantwortet werden müssen. Damit Streitigkeiten über das Anordnungsrecht nicht dauerhaft die Baustellen blockieren, wird im Rahmen einer einstweiligen Verfügung hierüber immerhin auf die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes (Dringlichkeit) verzichtet, wenn die Bauausführung schon begonnen hat.

 

 

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