Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 1. Januar 2018

Neues Bauvertragsrecht Teil 5 – Zielfindungsphase und Sonderkündigungsrecht beim Ingenieurvertrag

 

München   -  18.10.2017

In den neuen Regelungen zum Ingenieurvertrag wurde eine Leistungsverpflichtung des Ingenieurs noch vor der eigentlichen Planungsphase eingebaut. In der Zielfindungsphase sollen die für die Leistung notwendigen Planungs- und Überwachungsziele ermittelt werden, soweit diese noch nicht feststehen.

Hierfür hat der Planer eine Planungsgrundlage und eine Kosteneinschätzung zu erstellen und dem Besteller zur Zustimmung zu übergeben. Erteilt der Besteller seine Zustimmung, so geht der Ingenieurvertrag in die eigentliche Planungsphase über.

Soonderküdnigungrecht

Nach Vorlage der Unterlagen steht dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht zu; er kann den Vertrag beenden. Dieses Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen; bei einem Verbraucher jedoch nur, wenn er bei Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist und die Folgen belehrt wurde. Der Planer kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Zustimmung setzen und ebenfalls kündigen, wenn dieser die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt. Nach Kündigung kann eine Vergütung nur für die erbrachten Leistungen verlangt werden.

Offene Fragen auf den zweiten Blick

Soweit, so gut. Aber auf den zweiten Blick drängen sich einige Fragen auf, die wahrscheinlich nur die Rechtsprechung beantworten kann. So ist für das Bestehen des Sonderkündigungsrechts relevant, wie die Zielfindungsphase und die zu erstellende Planungsgrundlage von der späteren Planung abzugrenzen sind. Denn bei einer späteren Kündigung käme nur eine freie Kündigung nach § 649 BGB a.F. in Betracht, bei der in der Regel auch der entgangene Gewinn für die noch nicht erbrachten Leistungen verlangt werden kann.

Hier werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Als Ergebnis der Zielfindungsphase sollen jedenfalls die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele feststehen. Hierzu zählen nach den Materialien (BR-Drs.123/16,73) z.B. die Dachform oder die Geschossanzahl; die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bleiben dennoch ein auslegungsfähiger Begriff. Der Gesetzgeber hat zudem durch seine Wortwahl „Kosteneinschätzung“ zum Ausdruck gebracht, dass wohl keine Kostenschätzung i.S.d. DIN 276 verlangt wird. Der Auftraggeber soll aber in die Lage versetzt werden, die Finanzierbarkeit einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass auch im Rahmen der Zielfindungsphase Leistungen anfallen, die zu den Grundleistungen und/oder Besonderen Leistungen zumindest der Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI zählen.

Konflikte vorprogrammiert

Konflikte zwischen den Parteien sind hier vorprogrammiert, wenn beispielsweise ein Vollauftrag erteilt wurde und sich der Auftraggeber unter Bezugnahme auf das Sonderkündigungsrecht vom Vertrag lösen will. Stoff für Diskussionen können sich auch ergeben, wenn der Auftraggeber der Ansicht ist, die Planungsgrundlage und die Kosteneinschätzung seien noch nicht ausreichend zur Ermittlung der Planungsziele oder gar mangelhaft und er deshalb eine weitere Ausarbeitung verlangt.

Offensichtlich müssen die Details der Zielfindungsphase und des Sonderkündigungsrechtes noch geklärt werden und können im konkreten Fall durchaus problematisch sein. Positiv bewertet werden muss die Chance einer Eindämmung der von den Gerichten sehr großzügig beurteilten unentgeltlichen Akquisitionsleistungen durch die zu vergütende Zielfindungsphase. Den noch bestehenden Unklarheiten kann jedoch nur mit einer möglichst eindeutigen und nachweisbaren Vereinbarung entgegengetreten werden.

Monika Rothe, Bayerische Ingenieurekammer-Bau



 

 

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