01.04.2003
Berlin (01.04.03) Seit dem 1. April 2003 gilt die Neuregelung für geringfügige Beschäftigungen bis zu einem Bruttoverdienst von 400 Euro im Monat, die so genannten Minijobs. Früher lag die Grenze bei 325 Euro im Monat.
Der Arbeitnehmer zahlt keinerlei Abgaben. Der Arbeitgeber zahlt 25 Prozent Pauschalabgaben, bei Minijobs in Privathaushalten nur 12 Prozent. Arbeitgeber haben gegenüber ihren geringfügig Beschäftigten die gleichen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen wie gegenüber den anderen Beschäftigten. Das betrifft beispielsweise die Entgeltfortzahlung, den bezahlten Erholungsurlaub sowie die Lohnfortzahlung am Feiertag.
Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 50 Arbeitstage beziehungsweise zwei Monate eines Kalenderjahres umfasst. Die bisherige zeitliche Begrenzung auf 15 Stunden in der Woche entfällt.
Die Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen bedeuten einen wesentlichen Bürokratie-Abbau: Die Pauschalabgaben für Minijobs werden nur noch an eine zentrale Stelle - die Minijob-Zentrale in Essen - gezahlt.
Außerdem gilt ebenfalls seit dem 1. April 2003 eine "Gleitzone" für Beschäftigungen zwischen über 400 und 800 Euro/Monat, für die geringere Sozialversicherungsabgaben anfallen.
Hauptberuf und Minijob
Ab dem 1. April 2003 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neben ihrem Hauptberuf einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Der Arbeitgeber zahlt dann die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben.
Weitere Minijobs werden aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld, die einen 400-Euro-Job aufnehmen.
Kurzfristige Beschäftigungen neben dem Hauptberuf werden nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Mehrere Minijobs
Es ist auch möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben, jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber.
Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. So bald die Grenze überschritten ist, werden Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Verdienst fällig.
Niedriglohn-Jobs
Beschäftigungen mit einem Verdienst von 400,01 bis 800,00 Euro sind so genannte Niedriglohn-Jobs. In dieser "Gleitzone" werden ab 1. April 2003 geringere Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers beginnt bei einem Verdienst von 400 Euro bei vier Prozent und steigt auf rund 21 Prozent bei einem Entgelt von 800 Euro.
Die Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmer-Beitrags ist nicht das volle Gehalt, sondern ein nach einer bestimmten Formel berechneter Betrag. Der Arbeitgeber zahlt immer einen Beitragsanteil von 21 Prozent vom tatsächlichen Gehalt. (Der Arbeitnehmer kann seine Rentenbeiträge freiwillig auf den vollen Betrag aufstocken.)
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