12.06.2003
Kassel (12.06.03) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung dafür gesorgt, dass vielen geringfügig entlohnten Beschäftigten bis 400 Euro (Minijobber) die kostenlose Krankenversicherung als Familienmitglied erhalten bleibt. Die Ersparnis beträgt rund 120 Euro pro Monat. Denn diese Summe würde für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen.
Eine kostenfreie Familienversicherung ist möglich, wenn das Einkommen des Mitversicherten 400 Euro nicht übersteigt. Schon geringe Zinseinkünfte führten zum Verlust der Familienversicherung. Dem hat das BSG jetzt einen Riegel vorgeschoben: Entscheidend sei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Das heißt: Liegen die Zinseinkünfte unter 1.601 Euro (1.550 Euro Sparer-Freibetrag + 51 Euro Werbungskostenpauschale) erhöht sich das zu berücksichtigende Einkommen nicht.
Wichtig für Mitversicherte ohne Minijob ist die Grenze 340 Euro im Monat. Hat also zum Beispiel die mitversicherte Ehefrau Zinseinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung von mehr als 340 Euro im Monat, entfallen die Voraussetzungen für die Familienversicherung. (Urteil vom 22.5.2003, Az: B 12 KR 13/02 R)
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