Ausbildungsbonus: Fragen und Antworten

Häufig gestellte Fragen und Antworten auf den Ausbildungsbonus.

 

Berlin/München   -  12.10.2009

Der Ausbildungsmarkt hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt. Die Bundesregierung hat mit den Partnern im Ausbildungspakt viel erreicht. Zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September 2007 wurden bundesweit rund 625 900 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen. Das sind rund 49 700 Verträge (+8,6 Prozent) mehr als im Vorjahreszeitraum. Erstmals seit dem Jahr 2001 sind damit wieder mehr als 600 000 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen worden.

Dennoch gibt es weiter Handlungsbedarf: Mehr als die Hälfte der gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber um einen Ausbildungsplatz (52,4 Prozent), bewerben sich zum wiederholten Mal. Zu viele junge Menschen finden nicht auf Anhieb einen Ausbildungsplatz. Der Ausbildungsbonus soll dazu beitragen, diesen hohen Bestand an Altbewerberinnen und -bewerbern in den kommenden drei Ausbildungsjahren abzubauen. Meist sind es leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler, die Probleme mit einem direkten Übergang in eine Berufsausbildung haben. Für diese Jugendlichen kann der Ausbildungsbonus eine wichtige Unterstützung sein.

Wer kann den Ausbildungsbonus bekommen?
Einen Rechtsanspruch auf die Förderung mit dem Ausbildungsbonus haben Arbeitgeber, die eine Altbewerberin oder einen Altbewerber ohne Schulabschluss, mit einem Sonderschulabschluss oder mit einem Hauptschulabschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz zusätzlich ausbilden. Ein Rechtsanspruch besteht auch bei der zusätzlichen Ausbildung von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben. Diese können zusätzlich über ausbildungsbegleitende Hilfen sozialpädagogisch betreut werden. Bei Arbeitgebern, die Altbewerberinnen und Altbewerber mit einem mittleren Schulabschluss oder Jugendliche, die bereits seit mehr als zwei Jahren einen Ausbildungsplatz suchen, ausbilden, entscheidet die Agentur für Arbeit, ob der Ausbildungsbonus gezahlt wird. Arbeitgeber, die Auszubildende zusätzlich ausbilden, deren Vertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des früheren Ausbildungsbetriebes beendet worden ist, können ebenfalls den Ausbildungsbonus erhalten. Voraussetzung ist, dass die Vermittlung dieses Auszubildenden in ein fortführendes Ausbildungsverhältnis aufgrund der persönlichen Voraussetzungen erschwert ist.

Ab wann und wo kann der Ausbildungsbonus beantragt werden?
Der Ausbildungsbonus steht bereits für das neue Ausbildungsjahr zur Verfügung, damit bereits in 2008 zusätzliche Ausbildungsplätze gefördert werden können. Anträge auf den Ausbildungsbonus können ab sofort an die zuständige Arbeitsagentur gestellt werden. Wichtig ist dabei, dass der Antrag vor dem vereinbarten Beginn der Ausbildung gestellt wird. Der Bonus kann für Ausbildungsverträge gezahlt werden, die zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Was ist ein „zusätzlicher“ Ausbildungsplatz?
„Zusätzlich“ ist ein betrieblicher Ausbildungsplatz, wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse in dem Betrieb durch den neuen Ausbildungsvertrag höher ist, als sie es im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war. Stichtag für die Zählung der früheren Ausbildungsverhältnisse ist jeweils der 31. Dezember. Der Arbeitgeber muss die Zusätzlichkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Kammer nachweisen.

Wie hoch ist der Ausbildungsbonus?
Der Ausbildungsbonus beträgt 4.000, 5.000 oder 6.000 Euro. Seine Höhe ist abhängig von der für das erste Ausbildungsjahr tariflich vereinbarten oder ortsüblichen Ausbildungsvergütung. Für behinderte und schwerbehinderte junge Menschen erhöht sich der Bonus um 30 Prozent. 50 Prozent des Ausbildungsbonus werden nach Ablauf der Probezeit und die restlichen 50 Prozent nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung gezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht.

Was ist, wenn der Auszubildende beim selben Arbeitgeber bereits eine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung absolviert hat?
Auch in diesem Fall kann die Ausbildung mit dem Ausbildungsbonus gefördert werden. Voraussetzung ist – wie sonst auch –, dass der Auszubildende die oben genannten Kriterien für die Förderung erfüllt und seine Ausbildung zusätzlich erfolgt. Auf den Ausbildungsbonus werden dann die Leistungen angerechnet, die der Arbeitgeber bereits im Rahmen der Förderung der Einstiegsqualifizierung erhalten hat.

Wie sollen Mitnahmeeffekte verhindert werden?
Der Ausbildungsbonus setzt die generelle Verantwortung der Wirtschaft für die Ausbildung ihres Fachkräftenachwuchses nicht außer Kraft. Aus diesem Grund ist er befristet. Die Mitnahmeeffekte werden durch eine klar definierte Zielgruppe und durch das Kriterium der Zusätzlichkeit des Ausbildungsplatzes vermieden.

Was soll die Berufseinstiegsbegleitung leisten?
Mit Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleitern sollen besonders förderungsbedürftige Schülerinnen und Schüler bereits in den letzten beiden Jahren vor ihrem Schulabschluss und bis in die Ausbildung hinein unterstützt werden. Die Begleiterinnen und Begleiter bieten den Jugendlichen vor allem Unterstützung beim Erreichen eines Schulabschlusses, bei der Berufsorientierung und der Berufswahl, der Suche nach einem Ausbildungsplatz und der Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses.

Das Modell wird bundesweit an 1.000 ausgewählten Schulen erprobt und evaluiert. Die Bundesagentur für Arbeit wird diese Schulen noch in diesem Jahr bundesweit auswählen. Dabei werden die Schulträger und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit einbezogen. Schulen mit einem hohen Anteil junger Migranten sowie Sonderschulen für behinderte junge Menschen werden besonders berücksichtigt. Die Berufseinstiegsbegleitung wird in der Praxis mit bereits bestehenden und bewährten ehrenamtlichen Patenschaftsprogrammen verzahnt und wird eng mit den Arbeitgebern in der Region zusammenarbeiten.

Die Berufseinstiegsbegleitung beginnt in den kommenden vier Jahren jeweils in der Vorabgangsklasse. Die Begleitung der einzelnen Jugendlichen kann dann noch bis Ende 2014, in Einzelfällen sogar bis 2015 laufen. Träger, die die Berufseinstiegsbegleitung durchführen wollen, können sich auf die Ausschreibung durch die Bundesagentur bewerben.
Wer zahlt den Ausbildungsbonus und die Berufseinstiegsbegleitung? Die Kosten für den Ausbildungsbonus und die Berufseinstiegsbegleitung werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen.

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

 

 

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