Damit sind für neu begonnene Vergabeverfahren mit einem Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte zwingend die Vergabeordnungen VOB/A, VOF und VOL/A in der Ausgabe 2009 anzuwenden.
Berlin/München - 18.06.2010
Am 10.06.2010 wurden die Änderungen der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 30, S. 724) veröffentlicht. Damit traten die Änderungen am 11.06.2010 in Kraft.
Ab Inkrafttreten sind für neu begonnene Vergabeverfahren mit einem Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte zwingend die Vergabeordnungen VOB/A, VOF und VOL/A in der Ausgabe 2009 anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn eines Vergabeverfahrens ist nach der Rechtsprechung die Absendung der Veröffentlichung.
Eine Sonderregelung betrifft Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist und die bis zu drei Monate nach Inkrafttreten begonnen werden. Diese können nach den alten Vorschriften abgewickelt werden, wenn der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung festlegt.
Einführungserlasse des Bereichs Straßenbau des BMVBS
Der Bereich Straßenbau des BMVBS hat mit drei Allgemeinen Rundschreiben auf die Geltung der neuen VOB, VOL und VOF hingewiesen. Die Einführungserlasse hierzu finden Sie weiter unten zum Download.
VOB
Für den Bereich der Bundesfernstraßen weist das Allgemeine Rundschreiben Nr. 05/2010 – Anlage 1 - (Az.: StB 14/7133.10/013-1208419 vom 03.05.2010) darauf hin, das der Abschnitt 2 der VOB/A, Ausgabe 2009, mit dem Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung (VgV) verbindlich wird. Um eine einheitliche Anwendung der gesamten VOB 2009 im Bereich der Bundesfernstraßen sicherzustellen, wird auch der Abschnitt 1 der VOB/A sowie die B- und C-Teile der VOB 2009 mit Inkrafttreten der neuen VgV (siehe dazu Bericht auf S. 124) für verbindlich erklärt.
Für alle neuen Vergabeverfahren sind ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen VgV
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird darüber hinaus den Ländern für die in deren Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen die gesamte VOB 2009 ab dem Datum des Inkrafttretens der VgV zur Anwendung empfohlen.
VOL
Für den Bereich der Bundesfernstraßen weist das Allgemeine Rundschreiben Nr. 06/2010 – Anlage 2 - (Az.: StB 14/7133.20/013-1208425 vom 03.05.2010) darauf hin, das der Abschnitt 2 der VOL/A, Ausgabe 2009, mit dem Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung (VgV) verbindlich wird. Um eine einheitliche Anwendung der VOL/A 2009 im Bereich der Bundesfernstraßen sicherzustellen, wird auch der Abschnitt 1 der VOL/A mit Inkrafttreten der neuen VgV für verbindlich erklärt.
Ab dem Inkrafttreten der neuen VgV ist für alle neuen Vergabeverfahren für Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) entsprechend dem Anwendungsbereich nach § 1 und § 1 EG VOL/A,
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird darüber hinaus empfohlen, bei den im Zuständigkeitsbereich der Länder liegenden Straßen entsprechend zu verfahren.
VOF
Für den Bereich der Bundesfernstraßen weist das Allgemeine Rundschreiben Nr. 07/2010 – Anlage 3 - (Az.: StB 14/7133.25/013-1208441 vom 03.05.2010) darauf hin, das die VOF, Ausgabe 2009, mit dem Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung (VgV) verbindlich wird.
Bei Vergaben von freiberuflichen Dienstleistungen bis zu den EU-Schwellenwerten, die vom Bund finanziert werden, wird wie folgt verfahren:
Hierzu hat eine Leistungsanfrage bei mehreren Bewerbern (mindestens drei) zu erfolgen, wenn die Vergabestelle über die entsprechende Marktübersicht verfügt. Ansonsten ist ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Dem Grundsatz der wechselnden Bewerberauswahl ist eine hohe Bedeutung beizumessen und entsprechend im Vergabevermerk zu dokumentieren.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird empfohlen, bei den im Zuständigkeitsbereich der Länder liegenden Straßen mit Blick auf die Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen bis zu den EU-Schwellenwerten entsprechend zu verfahren.
Download
Eine Leseversion der aktuellen Ausgabe des Bundesgesetzblattes können Sie unter www.bundesgesetzblatt.de einsehen.
Quelle: BIngK/AHO/BayIka-Bau
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