Referentenentwurf wird in wesentlichen Punkten angepasst - Bundeskabinett stimmt am 20.01.2016 ab
München/Berlin - 07.01.2016
Nach dem bisherigen Entwurf der künftigen Vergabeverordnung sollte festgelegt werden, dass die Honorare sämtlicher Planungsleistungen für ein Bauvorhaben zusammengezählt und dem derzeitigen Schwellenwert von 207.000 € gegenübergestellt werden müssen. Überschreitet die Summe der einzelnen Planungshonorare diesen Wert, müssten künftig für alle diese Planungsleistungen dem bisherigen VOF-Verfahren vergleichbare europaweite Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden.
Dagegen hatten sich die Bayerische Ingenieurekammer-Bau und ihre Mitglieder in intensiven Gesprächen mit der Politik und vielen Veröffentlichungen gewandt. Nun gibt es einen ersten Teilerfolg und der vorgelegte Entwurf für die neue Vergabeverordnung wird u.a. in zwei für die Planer wesentlichen Punkten geändert:
Zur Auftragswertberechnung wurde im Entwurf von § 3 Abs. 1 VgV nun der 2. Satz gestrichen, welcher ursprünglich die Zusammenrechnung des Wertes aller Leistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, vorsah. Zur Trennung von Planung und Ausführung wird in § 3 Abs. 6 nun ausdrücklich klargestellt, dass Bau- und Planungsleistungen nicht gemeinsam vergeben werden müssen.
Der Entwurf der VgV soll jetzt am 20.01.2016 im Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Am 05.01.2016 hat auf Einladung des BMWi ein erneutes Gespräch mit den für die Novellierung der Vergabeverordnung (VgV) zuständigen Referaten des BMWi und des BMUB stattgefunden, bei dem den Vertretern der Kammern und Verbände der planenden Berufe nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Einleitend wurde mitgeteilt, dass der vorgelegte Entwurf für die neue Vergabeverordnung u.a. in zwei für die Planer wesentlichen Punkten geändert wurde.
Damit wird den Forderungen der Planer Rechnung getragen und im Grundsatz die bisherige Rechtslage vorerst wieder festgeschrieben.
Gleichzeitig wurde darüber informiert, dass die EU-Kommission ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hat, bei dem genau diese bisherige Praxis der Nicht-Zusammenrechnung von nicht gleichartigen Planungsleistungen beanstandet wird. Sollte der EuGH an der Funktionalität des Auftragsbegriffs für die Auftragswertberechnung festhalten, würde eine Änderung der geplanten Regelungen erforderlich. Es soll insoweit aber der Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens und eine Entscheidung des EuGH speziell zu dieser Frage abgewartet werden.
Darüber hinaus wurden von den in der gemeinsamen Stellungnahme der Kammern und Verbände vorgebrachten Punkte u.a. nochmals besprochen:
Planungswettbewerbe:
An einer Stärkung des Planungswettbewerbs durch Einführung einer Prüf- und Dokumentationspflicht für Auftraggeber zur Durchführung eines Planungswettbewerbs bei Aufgabenstellungen des Hoch-, Tief- und Brückenbaus soll festgehalten werden (§ 78 Abs. 2). Eine weitergehende Verpflichtung zur Durchführung von Planungswettbewerben lehnten beide Ministerien jedoch ab.
Eignungskriterien:
Bei den Eignungskriterien (§ 75) wird zukünftig auf die Vergleichbarkeit der Planungs- und Beratungsanforderungen und somit auf die Leistungen der jeweiligen Leistungsphasen der HOAI als Referenz abgestellt und nicht wie bisher üblich auf die Nutzungsart des Gebäudes (Krankenhaus, Kindergarten).
Eine Öffnung des Referenzzeitraumes für Planungsleistungen, ist nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 insbesondere bei Planungsleistungen möglich.
Der Entwurf der VgV soll am 20.01.2016 im Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Über den Fortgang des Verordnungsverfahrens, dem der Bundesrat zustimmen muss und über den aufgrund eines Parlamentsvorbehaltes (§ 113 GWB) auch der Bundestag noch beschließen kann, werden wir berichten.
Quelle: Bundesingenieurkammer
I
n
einer gemeinsamen Stellungnahme haben die Kammern und Verbände der
planenden Berufe dem BMWi die für den Berufsstand wesentlichen
Änderungsvorschläge zum Entwurf
der VgV übermittelt.
Innenstaatssekretär Gerhard Eck
sicherte der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau beim Gespräch mit Kammerpräsident Dr.-Ing. Heinrich Schroeter
am 2. Dezember 2015 volle Unterstützung zu. Die Kammer fordert u.a.:
"Keine Zusammenrechnung unterschiedlicher freiberuflicher Leistungen bei
der Auftragswertberechnung".
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Nach
dem derzeitigen Entwurf der künftigen Vergabeverordnung soll festgelegt
werden, dass die Honorare sämtlicher Planungsleistungen für ein
Bauvorhaben zusammengezählt und dem derzeitigen Schwellenwert von
207.000 € gegenübergestellt werden müssen. Überschreitet die Summe der
einzelnen Planungshonorare diesen Wert, müssten künftig für alle diese
Planungsleistungen dem bisherigen VOF-Verfahren vergleichbare
europaweite Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden.
Dr.-Ing. Werner
Weigl, Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau,
kommentiert, welch immenser Aufwand und höhere Kosten durch die geplante
Neuregelung enntstehen würden und zeigt die negativen Konsequenzen für
die Ingenieurbüros , Kommunen und Auftraggeber auf.
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