Vergaberecht

Wann sind so genannte Alternativpositionen in Ausschreibungen zulässig?

 

München   -  14.01.2016

Im Gegensatz zu sogenannten Eventualpositionen, zu denen die VOB/A in § 7 Abs. 1 Nr. 4 aussagt, dass sie grundsätzlich nicht die Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind, beinhaltet die VOB/A keine besonderen Regelungen zu den Alternativpositionen. Nun hat das Oberlandesgericht München in einem Beschluss vom 22.10.2015 – Vergaberechts-Report 2015, Seite 46 – ausgeführt dass auch Alternativpositionen nicht beliebig in die Ausschreibungen aufgenommen werden dürfen, sondern nur dann, wenn insoweit ein „berechtigtes Interesse“ des öffentlichen Auftraggebers besteht. Die Ausschreibung von Alternativpositionen gefährde die das Vergaberecht bestimmenden Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Transparenz. Dieses berechtigte Interesse müsse der Auftraggeber im Einzelfall nachweisen. Die bloße Absicht, den Markt zu erkunden und von jedem Bieter die Preise für zwei unterschiedliche Vorgehensweisen zu erfahren, rechtfertige eine Alternativposition nicht.

Zum Begriff „Alternativposition“ wird auf baurecht-woerterbuch.de verwiesen.

(Quelle: www.bausuchdienst.de)

 

 

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