Bundesrat stimmt Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts zu
Berlin - 21.03.2016
Der Bundesrat hat am 18. März 2016 der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) zugestimmt. Damit steht dem Inkrafttreten des neuen Vergaberechts am 18. April nichts mehr im Wege.
Mit dem Tagesordnungspunkt 36 (PDF, Erläuterung, 943. BR, 18.03.16 ) ist der Bundesrat der Empfehlung des federführenden Wirtschaftsausschusses gefolgt und hat der neuen Mantelverordnung, welche die Verordnungen:
in sich aufnimmt ohne Maßgaben zugestimmt.
In der jetzt vom Bundesrat beschlossenen Vergaberechtsreform wurden die für die Planer wesentlichen Forderungen berücksichtigt:
Die ursprünglich vorgesehene Zusammenrechnung des Wertes aller
Leistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wurde
gestrichen und klargestellt, dass Bau- und Planungsleistungen nicht
gemeinsam vergeben werden müssen.
Dafür hatten sich die Bayerische Ingenieurekammer-Bau und ihre Mitglieder in
intensiven Gesprächen mit der Politik und vielen Veröffentlichungen eingesetzt. Der Einsatz habe sich gelohnt, sagte Präsident Dr.-Ing.
Heinrich Schroeter und bedankte sich bei den Kammermitgliedern für ihr großes Engagement.
Allerdings sieht der Bundesrat auch Nachbesserungsbedarf:
Mit Blick auf die Leitlinien der Bundesregierung, wonach die Struktur und der Inhalt des deutschen Vergaberechts einfach und anwenderfreundlich sein müssen, fordert er die Bundesregierung auf, eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Vergaberechtsregelwerke auch nach Inkrafttreten der Verordnung anzustreben und gegebenenfalls notwendige Korrekturen vorzunehmen.
Es gab nur einen Entschließungsantrag zur Frage der Regelungen in VgV und VOB hinsichtlich der Nachforderung von Unterlagen, der nun noch zügig umgesetzt werden soll.
In seiner Entschließung "äußert der Bundesrat die Sorge, dass dem Ziel der Bundesregierung nach Vereinheitlichung und Vereinfachung des Vergaberechts mit Vorlage der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Die bereits veröffentlichte Neufassung der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU) und die entsprechende Anwendungsklausel über § 2 Vergabeverordnung (VgV) hält eine Parallelstruktur neben der zentralen Verordnung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (VgV) aufrecht. Inhaltlich und strukturell abweichende Regelungen für gleichartige Sachverhalte sind die Folge, aber nicht in allen Fällen gerechtfertigt.
Diese Struktur ist auch hinsichtlich der wachsenden Bedeutung der elektronischen Vergabe zu überdenken und sollte gegebenenfalls im Interesse einer Vereinheitlichung der Vergabeprozesse zeitnah angepasst werden.
Etwaige abweichende Besonderheiten, die nur die Vergabe von Bauleistungen betreffen, könnten in einen eigenen Abschnitt der betroffenen Verordnungen überführt werden.
Am Beispiel der unterschiedlichen Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen in § 56 Absatz 2 VgV gegenüber den Bestimmungen in § 16a EU-VOB/A werden die Unterschiede in der Anwendung und Rechtsfolge offensichtlich. Der Bundesrat hält den entsprechenden Lösungsansatz in der VgV für anwenderfreundlich und praxisgerecht."
Den Beschluss des Bundesrates finden Sie hier.
► Beschluss des Bundesrates vom 18.03.2016 (Drucksache 87/16)
Eine Zusammenfassung zur Reform des Vergaberechtsgibt es auf der Seite des BMWi
► Zur Internetseite des BMWi
Quellen: AHO / bi medien GmbH / Vergabeblog.de vom 21.03.2016, Nr. 25188, BMWi
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