Seit 02.09.2017 für Vergaben des Bundes in Kraft
Berlin - 06.09.2017
Mit der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) ist für Auftraggeber des Bundes die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ab 02.09.2017 eingeführt. Vergabestellen des Bundes müssen bei allen ab 02.09. begonnenen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die UVgO anwenden.
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde für die Vergabestellen des Bundes ab 02.09.2017 eingeführt durch die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 II A 3 - H 1012-6/16/10003:003). Die UVgO ist durch Vergabestellen des Bundes für alle ab 02.09.2017 begonnenen Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungsverträge im Unterschwellenbereich anzuwenden.
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde bereits am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Als Voraussetzung für die Einführung der UVgO auf Bundesebene mussten zunächst das HGrG und die BHO geändert werden, um, wie durch die UVgO vorgesehen, die freie Wahl zwischen der Verfahrensart "öffentliche Ausschreibung" und der "beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb" zu ermöglichen. Die Änderung des HGrG und der BHO - als Teil des Gesetzespaketes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleiches - wurde am 14.08.2017 verkündet (BGBl. I Nr. 7 vom 17.08.2017, S. 3122) und ist am 18.08.2017 in Kraft getreten. Mit der Neufassung der VV-BHO vom 01.09.2017 ist die UVgO nun am 02.09.2017 für Bundesvergabestellen in Kraft getreten.
(Quellen: Vergabeblog, B_I MEDIEN / BIngK)
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