Gesetzentwurf zu Kleinunternehmerbesteuerung beschlossen

27.02.2003

BERLIN (27.02.03) Das Bundeskabinett hat am 26.02.03 einen Gesetzentwurf zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung beschlossen. Damit sollen bürokratische Belastungen abgebaut und die Finanzierungsbedingungen kleiner und mittlerer Unternehmen verbessert werden, sagte Jörg Müller, Sprecher von Bundesfinanzminister Hans Eichel.

Kleinunternehmer sollen künftig pauschal die Hälfte ihrer Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abziehen dürfen, um so die Gewinnermittlung für Existenzgründer und Kleinunternehmer zu vereinfachen. Die von dieser Regel betroffenen Steuerpflichtigen müssen nur ihre Betriebseinnahmen und Betriebsentnahmen aufzeichnen. Damit entfalle auch die Pflicht, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Denn Gewerbebetriebe, die ihren Gewinn durch eine „Betriebsausgabenpauschalierung“ ermitteln, sind von der Gewerbesteuer befreit. Die maßgebenden Betragsgrenzen für die Buchführungspflicht sind 350.000 Euro beim Umsatz (bisher 260.000 Euro), 25.000 Euro beim Wirtschaftswert (bisher 20.500 Euro) und 30.000 Euro (bisher 25.000 Euro) beim Gewinn.

Überschreiten Unternehmer die genannten Umsätze, Gewinne oder Wirtschaftswerte, müssen sie nach Auflage durch das Finanzamt eine Buchführung einführen. Die Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bewirke, dass zunehmend gewerbliche Unternehmen nur noch eine Einnahmenüberschussrechnung für das Finanzamt erstellen müssten.

Die häufigsten Klagen des Mittelstands betreffen Probleme der Finanzierung. Die Bundesregierung möchte ausdrücklich die Finanzierung des Mittelstands sichern und seine Investitionsfähigkeit verbessern. Trotz der mittelstandsgerechten Ausgestaltung der neuen internationalen Eigenkapitalstandards für Banken (Basel II) und der Gründung der Mittelstandsbank für schnellere Kredite müsse die Eigenkapitalausstattung mittelständischer Unternehmen noch weiter verbessert werden.

Kleine und mittlere Unternehmen sollen über so genannte Zweckgesellschaften leichter Fremdkapital bekommen. Bisheriger Nachteil: Entgelte für die zunächst von den Zweckgesellschaften aufgenommenen Fremdmittel werden bei der Gewerbesteuer der Zweckgesellschaften hinzugerechnet. Das soll künftig nicht mehr der Fall sein.

 

 

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