20.01.2004
Nach § 2 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz ist eine Kapitalgesellschaft immer gewerbesteuerpflichtig. Das gilt also auch für den Fall, wenn die GmbH nur aus Freiberuflern besteht, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Dagegen wenden sich die Finanzrichter aus Sachsen-Anhalt. Ihrer Ansicht nach kann die Rechtfertigung der Heranziehung zur Gewerbesteuer nicht allein aus der Rechtsform, sondern nur aus dem Vorliegen eines typischen Gewerbebetriebs hergeleitet werden. Wenn eine Freiberufler-GmbH aber keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, darf sie auch nicht mit Gewerbesteuer belastet werden. Deshalb hat das Finanzgericht mit Beschluss vom 19. August 2003 (Az: 4 V 108/02) dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids stattgegeben. Wichtig: Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt mittlerweile Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IV B 192/03 geführt. Mit ihm soll geklärt werden, ob der BFH die grundsätzlichen Zweifel des FG an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Absatz 2 GewStG teilt.
Freiberufler-GmbH sollten jetzt gegen Gewerbesteuer-Bescheide Einspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie Ruhen des Verfahrens stellen.
Quelle: Wirtschaftsdienst Ingenieure und Architekten
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de