04.05.2004
Berlin (04.05.04) - Zukünftig müssen Bauunternehmer, die Umsatzsteuer auf die Leistungen der Subunternehmer selbst an das Finanzamt abführen.
Für Bauunternehmer, die Subunternehmer beschäftigen, gilt: Sie berechnen die Umsatzsteuer auf die Netto-Rechnungen ihrer Subunternehmer und führen den entsprechenden Betrag an die Finanzbehörden ab. Damit entfällt für die Auftraggeber das Haftungsrisiko nicht geleisteter Umsatzsteuer durch Subunternehmer.
Für Subunternehmer gilt: Sie stellen die eigenen Rechnungen nur noch netto aus, das heißt sie bekommen in Zukunft die Mehrwertsteuer nicht mehr überwiesen. Sie müssen die entsprechenden Beträge daher nicht mehr an das Finanzamt abführen. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, in ihren Rechnungen den Auftraggeber auf seine Pflicht zur Überweisung der Umsatzsteuer hinzuweisen.
Diese Steuerschuldumkehr ist für die beteiligten Unternehmen aufwendungsneutral, da die Mehrwertsteuer nach wie vor ein "durchlaufender Posten" ist, der keinen Einfluss auf die Gewinn- und Verlustrechnung hat. Es ändern sich lediglich die Aufgaben der Beteiligten und damit deren Haftungsrisiko für nicht gezahlte Umsatzsteuer.
Quelle: www.existenzgruender.de
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