Aufsehenerregendes Urteil des BFH
München - 30.08.2017
In einem aufsehenerregenden Urteil hat der BFH entschieden, dass nachträglich vorgenommene Rechnungskorrekturen grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (BFH, Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15). Dieses Urteil steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des obersten deutschen Finanzgerichts und ist insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen von erheblicher Relevanz, da die mit Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund fehlerhafter Eingangsrechnungen verbundene Verzinsung von Steuernachforderungen somit der Vergangenheit angehören dürfte.
Ingenieurbüros, die Leistungen von anderen Unternehmern beziehen, können die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass eine Rechnung vorliegt, die alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthält. Erst wenn solch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller oder den Zeitpunkt der Zahlung durch das Ingenieurbüro kommt es hingegen grundsätzlich nicht an.
Dieser Systematik folgte der BFH in seinen bisherigen Entscheidungen, in denen er über den Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bei einer korrigierten Eingangsrechnung zu entscheiden hatte. Dies führte in der Praxis dazu, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer fehlerhaften Rechnung ein neuer Umsatzsteuerbescheid für das betroffene Wirtschaftsjahr erlassen wurde. Ein Vorsteuerabzug aufgrund einer vom Unternehmer nachgereichten, ordnungsgemäßen Rechnung war allerdings erst im Jahr der Rechnungsberichtigung möglich. Für den Zwischenzeitraum hatte der Steuerpflichtige Verzugszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr auf den Vorsteuerbetrag zu entrichten.
Das neue BFH Urteil hingegen ermöglicht die rückwirkende Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung und beendet somit die unsägliche Thematik der Zahlung von Verzugszinsen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Rechnungen. Dies setzt allerdings voraus, dass die ursprüngliche, fehlerhafte Rechnung im Wesentlichen die Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 4, 14a UStG erfüllt. Hierzu muss die Rechnung den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, eine Beschreibung der Leistung, das Entgelt sowie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten.
Das BFH Urteil gibt Ingenieurbüros, denen aufgrund fehlerhafter Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug versagt wurde und die aus diesem Grund Nachzahlungszinsen gezahlt haben, eine direkte Handhabe, um gegen die Zinsfestsetzung vorzugehen. Es bleibt abzuwarten, in welchem Maße es zukünftig bei Betriebsprüfungen zu einer Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs aufgrund bloßer formeller Fehler von Rechnungen kommt. Ungeachtet der neuen Rechtsprechung sollten Ingenieurbüros auch weiterhin ihre Eingangsrechnungen einer kritischen Kontrolle unterziehen, um im Falle einer Insolvenz des Rechnungsausstellers keinen Vorsteuerschaden zu erleiden.
(Quelle: LM Leinauer Müller & Partner)
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