Verbesserungswürdige Bayerische Bauordnung 2009:
Bayerische Bauingenieure sind vom aktuellen Entwurf enttäuscht

Von Dr.-Ing. Heinrich Schroeter, Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

Als bayerisches Landesgesetz regelt die Bayerische Bauordnung (BayBO), was bei der Bauausführung zu beachten ist. Die Liberalisierung im vergangenen Jahr hat sich aus unserer Sicht bewährt. Ein besonders positiver Punkt der BayBO 2008 war die Regelung der Bauüberwachung während der Bauausführung, die bisher in Bayern im Unterschied zu anderen Bundesländern nur sehr selten stattgefunden hat. Damit wurde die Standsicherheit verbessert. Auch die Qualität der Bauausführung hat sich durch die nun geregelte Bauüberwachung deutlich verbessert. Dies ist ein wichtiger Beitrag zum Verbraucherschutz. Im Moment wird die BayBO erneut überarbeitet, um die Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen. Der Bayerische Landtag hat kürzlich in erster Lesung den Entwurf für die BayBO 2009 behandelt. Aus Sicht der Bauingenieure ist dieser Entwurf aus mehreren Gründen noch sehr verbesserungswürdig.

 

20.03.2009  -  München

Zunächst einmal begrüßen wir die Anerkennung der Bauvorlageberechtigungen und weiterer Qualifikationen anderer Bundesländer auch in Bayern. Damit wird eine Forderung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau nach einer bundesweiten gegenseitigen Anerkennung zumindest von Bayern erfüllt. Allerdings dürfen bayerische Ingenieure durch eine Wettbewerbsverzerrung nicht benachteiligt werden: Deshalb bedarf es einer Einschränkung auf Gegenseitigkeit.

Wir machen uns außerdem für die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in der BayBO 2009 stark: Im Gegensatz zur bisherigen Fassung setzt der aktuelle Entwurf für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nicht mehr voraus, dass der Antragsteller Ingenieur sein muss, das heißt dass der Antragsteller mindestens drei Jahre studiert hat und zwei Jahre Erfahrung in der Entwurfsplanung hat.  Diese Lockerung ist unnötig und birgt große Risiken, denn ein Ingenieurgesetz wie in Bayern, gibt es nicht in allen Bundesländern.

So könnte ein Antragsteller mit Niederlassung in einem anderen Bundesland, der dort den Ingenieurbegriff nicht erfüllt, mit dem Umweg über Bayern zur Bauvorlageberechtigung kommen, die dann auch im heimatlichen Bundesland gültig wäre. Jeder, der zum Beispiel über ein zweieinhalbjähriges erfolgreich abgeschlossenes Studium verfügt, könnte dann in Bayern die Bauvorlageberechtigung beantragen - obwohl er nicht einmal nach dem bayerischen Ingenieurgesetz die dort vorgeschriebene dreijährige Mindeststudiendauer erfüllt. Auf diese Weise würde einem „Eintragungstourismus“ Tür und Tor geöffnet.

Weder die Dienstleistungsrichtlinie noch die Umstellung der Studiengänge im Rahmen des sogenannten Bologna-Prozesses machen es erforderlich, die Bezeichnung „Ingenieur“ aufzugeben. Der stattdessen vorgesehene Begriff „Hochbau“ wirft kritische Fragen auf. Einen Studiengang mit entsprechender Bezeichnung gibt es in Deutschland nicht und auch die BayBO selbst definiert den Begriff nicht. So stellt sich hier die Frage, ob Fachrichtungen wie Brandschutz oder technische Gebäudeausrüstung ebenfalls darunter zu verstehen sind. Der Kreis der Bauvorlageberechtigte würde damit deutlich ausgedehnt werden. Die Gefahr für die Qualität liegt auf der Hand: Auch die im Entwurf vorgesehene zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung kann daran nichts ändern.  Weil im Rahmen der Überprüfung dieser Tätigkeitsdauer Qualitätsmaßstäbe nicht gesetzt sind und somit auch nicht geprüft werden dürfen.

Nach dem Gesetzesentwurf soll die Voraussetzung für die Erlangung der uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Ingenieure eine zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung für Ingenieure sein. Bisher war hier eine dreijährige Tätigkeit in einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens erforderlich. Diese Änderung würde zu einer drastischen Verengung der Eintragungsvoraussetzungen gegenüber der bisherigen Regelung bedeuten. Es darf nicht übersehen werden, dass viele Bauingenieure die Bauvorlageberechtigung nicht in erster Linie zur Erstellung von Entwurfsplänen für Gebäude benötigen, sondern zur Erlangung der Nachweisberechtigung, zum Beispiel für bauphysikalische Nachweise oder den Brandschutz.

Fazit: Soll der hohe Qualitätsanspruch, den die BayBO an das öffentliche Erscheinungsbild bayerischer Bauten stellt, auch künftig Maßstab für bauliche Ästhetik und Nachhaltigkeit bleiben, muss die Bindung des Bauvorlageberechtigten an die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer gefordert werden. Die Erweiterung auf den ungeklärten Begriff des Hochbaus muss vermieden und die Anknüpfung an die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ beibehalten werden. In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wer als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung Ingenieur führen darf sowie Mitglied einer Ingenieurkammer ist und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung oder der Erstellung bautechnischer Nachweise von Gebäuden tätig gewesen ist.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau würde es sehr begrüßen, wenn die Berechtigung, technische Nachweise des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes erstellen zu dürfen, auch auf Ingenieure ausgedehnt würde, die zwar kein Bauingenieurstudium absolviert haben, aufgrund ihrer speziellen Fachrichtung in Hinblick auf die genannten Nachweise aber über eine besondere Fachkunde verfügen. Während für den Brandschutznachweis bereits eine Ausweitung auf Prüfsachverständige aufgenommen wurde, fehlt es für die aus energiepolitischer Sicht zunehmend bedeutendere Nachweisberechtigung für den Wärmeschutz an vergleichbaren Zulassungen. Ebenso bedarf es der Eintragungsfähigkeit der auf die Bauakustik spezialisierten Ingenieure, auch wenn sie nicht Bauingenieurwesen studiert haben.

Die Kammer bittet die Abgeordneten des Bayerischen Landtags, diese wichtigen Punkte im Gesetz in den Ausschüssen zu beraten und in den endgültigen Text aufzunehmen.

 

 

zurück zur Übersicht

Bayerische
Ingenieurekammer-Bau

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de

Planer- und Ingenieursuche
Partner Mittelstandspakt Bayern

Partner Klima-Allianz Bayern