Wie Ihr Haus dem Unwetter standhält
08.07.2015 - München
Auf die extreme Hitze am Wochenende folgen dieser Tage heftige Unwetter mit Sturm, Starkregen und Blitzeinschlag. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau informiert über vorbeugende Maßnahmen um Sturmschäden an Gebäuden zu vermeiden, über die Vorgehensweise, wenn es zu Schäden gekommen ist, Versicherungsaspekte und die Pflichten von Hausbesitzern.
Bei der Planung und Ausführung von Neubauten wird den veränderten Wetterlagen bereits Rechnung getragen. „In Deutschland wurden 2007 die Berechnungsgrundlagen für die Windlasten bei Gebäuden geändert. Und seit 2011 gelten für Dächer mit Dachziegeln oder Dachsteinen strengere Vorschriften zur Windsogsicherung“, legt Dr.-Ing. Heinrich Schroeter, Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, die rechtlichen Aspekte dar. Auch bei bestehenden Gebäuden muss bei einer großflächigen Reparatur oder Dachsanierung die Windlast neu berechnet werden. Die Dachbereiche müssen bezüglich der Windbelastung neu aufgeteilt und eine größere Anzahl von Dachziegeln als bisher durch Verklammerungen mechanisch gesichert werden. „Gibt der Eigentümer Dacharbeiten selbst in Auftrag, sollte er daher unbedingt bei den Handwerkern nachfragen, wie sein Dach an die neuen Anforderungen angepasst wird“, empfiehlt Schroeter.
Ab Windstärke 8, das entspricht 62 km/h, spricht man von einem Sturm; dann steht auch eine Sturmversicherung für die finanziellen Schadensfolgen ein. Aber nur, wenn der Gebäudeeigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, also dafür Sorge getragen hat, dass sein Gebäude wind- und wetterfest ist.
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers
„Besonders das Dach und auch Fassadenteile müssen jährlich einer gründlichen Prüfung unterzogen werden. Damit sollte grundsätzlich ein Fachmann beauftragt werden. Da die Verkehrssicherungspflicht das ganze Grundstück betrifft, muss auch regelmäßig geprüft werden, ob im Garten Bäume, Zäune und Torpfosten noch sicher stehen und ob ausladende Äste noch festen Halt haben. Abgestorbene Äste müssen entfernt werden. Alte und kranke Bäume sollten in Absprache mit den Behörden von einem Fachbetrieb saniert oder sicherheitshalber entfernt werden“, rät Dr.-Ing. Heinrich Schroeter, Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Eventuell erforderliche Reparaturen müssen rechtzeitig und fachgerecht durchgeführt werden.
Für sofortige Notmaßnahmen im Schadensfall empfiehlt es sich, einen Vorrat an Folien, Befestigungsmaterial und Ersatzziegel bereit zu haben.
Wenn die Versicherung davon ausgeht, dass der Eigentümer eine Schadensquelle hätte erkennen können, wird der Fall vor Gericht landen. Und die Gerichtsurteile bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sind eindeutig. In diesem Fall bleiben die Eigentümer alleine auf dem Schaden sitzen.
Wenn ein Sturm aufzieht – Vorbeugende Maßnahmen
„Bringen Sie bei einem aufziehenden Sturm zuerst sich selbst und Ihr Eigentum in Sicherheit. Schließen Sie dann alle Fenster und Türen, auch im Keller, damit kein Durchzug entsteht. Stellen Sie die Rollläden entweder ganz runter oder ganz hoch, da sonst der Wind zwischen die nur halb geschlossenen Läden und das Fenster dringt und den Rollladen aus der Führung drückt. Rollen Sie Markisen ein und räumen Sie Gartenmöbel und Topfpflanzen ins Gebäude oder in die Garage. Parken Sie Ihr Auto nicht in der Nähe von Bäumen, sondern am besten in der Garage“, so Dr. Schroeter.
Nach dem Sturm – Schäden feststellen und dokumentieren
Nach einem Sturm sollten umgehend das Gebäude und das Grundstück inspiziert werden, um Schäden rechtzeitig zu entdecken und Angriffspunkte vor einem neuen Sturm zu beseitigen. Ist es trotz vorbeugender Maßnahmen zu einem Unwetterschaden gekommen, muss unverzüglich die Versicherung informiert werden.
Zur Dokumentierung der Schäden sind Fotos und eine genaue Aufstellung der beschädigten Gebäudeteile und Gegenstände notwendig. Auch Zeugen können hilfreich sein. Ein Gutachter sollte erst bestellt werden, wenn man sich vorher mit der Versicherung abgesprochen hat. Denn die Versicherung trägt nur die Kosten für einen von ihr beauftragten Sachverständigen. Auch beschädigte Gegenstände dürfen erst nach der ausdrücklichen (schriftlichen) Zustimmung des Versicherers entsorgt werden.
Versicherungsnehmer haben eine Schadensminderungspflicht. Eigentümer müssen also beispielsweise undichte Dachstellen oder zerbrochene Fenster sofort abdichten und nass gewordene Gegenstände trocknen, damit der Schaden nicht größer wird. Mit riskanten Arbeiten, bei denen man sich selbst in Gefahr bringen könnte, wie z.B. an einem Steildach, sollten unbedingt Fachleute beauftragt werden.
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de