Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in der Bayerischen Bauordnung nichts anderes bestimmt ist
Genehmigungsfreiheit und Beschränkung bauaufsichtlicher Prüfung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Verfahrensfrei sind Bauvorhaben, die weder genehmigungspflichtig noch genehmigungsfrei gestellt sind, weil für sie weder ein Genehmigungsverfahren noch eine Genehmigungsfreistellung durchgeführt wird. Verfahrensfreie Bauvorhaben sind abschließend in Art. 57 aufgeführt.
► Verfahrensfreie Bauvorhaben
Bauvorhaben können, wenn sie keine Sonderbauten sind, genehmigungsfrei gestellt werden. Sie müssen hierzu im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und dürfen dessen Festsetzungen nicht widersprechen. Die erforderlichen Unterlagen sind der Gemeinde vorzulegen, die innerhalb von vier Wochen entscheidet, ob ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet für alle Bauvorhaben Anwendung, die nicht verfahrensfrei, genehmigungsfrei gestellt oder Sonderbauten sind. Die Bauaufsichtsbehörde prüft:
Das vollständige Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich auf Sonderbauten. Die Bauaufsichtsbehörde prüft umfassend die Einhaltung von planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Rechtsvorschriften für das Bauwesen, Bauantragsformulare,
Vordrucke für Bescheinigungen und Anzeigen finden Sie unter:
► Ordnungen, Bauvorschriften, Formulare
Weitere Informationen finden Sie unter: ► Bauvorhaben ► Verfahren ► Wer, was, wann? ► Beteiligte ► Bautechnische Nachweise ► sonstige Bescheinigungen / Genehmigungen ► Baustelle ► Suche nach geeigneten Planern und Fachleuten | Für Auskünfte steht Ihnen das Referat Ingenieurwesen zur Verfügung. Kontakt: Dipl.-Ing.(FH) M.Eng. Irma Voswinkel Telefon 089 419434-29 Fax 089 419434-20 ► i.voswinkel@bayika.de |
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