Der Entwurfsverfasser ist verantwortlich für die
und er hat die
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.
Unbeschränkte Bauvorlageberechtigung besitzen Bauingenieure mit Listeneintragung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (ggf. auch mit einer Eintragung in einem anderen Bundesland) und Architekten.
Andere Personen können eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für einen durch die Bayerische Bauordnung definierten Rahmen besitzen.
Bauvorlageberechtigte in der Planer- und Ingenieursuche finden:
► Gesetzliche Listen
► »Bauvorlageberechtigte« auswählen und Postleitzahlenbereich eingeben
Für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben sind bautechnische Nachweise zu erstellen. Ggf. ist es aber auch für verfahrensfreie Bauvorhaben erforderlich bautechnische Nachweise zu erstellen, wenn z.B. die Standsicherheit auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Vor Baubeginn (spätestens mit Baubeginnsanzeige) müssen folgende Nachweise erstellt ggf. auch geprüft sein:
In der Regel besteht die Nachweisberechtigung im Rahmen der jeweiligen Bauvorlageberechtigung. Für bestimmte Bauvorhaben muss der Nachweisersteller jedoch die Nachweisberechtigung für die Standsicherheit oder die Nachweisberechtigung für den vorbeugenden Brandschutz besitzen.
Unbeschränkte Nachweisberechtigungen bestehen nur aufgrund des Eintrages in der jeweiligen Liste bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau oder der Bayerischen Architektenkammer, ggf. auch aufgrund eines Listeneintrages in einem anderen Bundesland.
Nachweisberechtigte in der Planer- und Ingenieursuche finden:
► Gesetzliche Listen
► »Nachweisberechtigte für ... « auswählen und Postleitzahlenbereich eingeben
Für in der BayBO näher bestimmte Bauvorhaben müssen bautechnische Nachweise geprüft und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften bescheinigt sein. (Art. 62, Bayerische Bauordnung)
Prüfsachverständige im Bauwesen gibt es für folgende Zulassungsbereiche:
Bei Sonderbauten wird der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Behörde von Prüfingenieuren bzw. Prüfämtern geprüft.
Prüfsachverständige in der Planer- und Ingenieursuche finden:
► Gesetzliche Listen
► »Prüfsachverständige für ... « auswählen und Postleitzahlenbereich eingeben
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, die großen Kreisstädte und die kreisfreien Städte. Höhere Bauaufsichtsbehörden sind die Regierungen, oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. Für den Vollzug der Bayerischen Bauordnung sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Staatliche Bauämter und entsprechend besetzte Gemeinden sind für Ihre Bauvorhaben den unteren Bauaufsichtsbehörden gleichgestellt.
► Zuständige Bauaufsichtsbehörde finden
Rechtsvorschriften für das Bauwesen, Bauantragsformulare,
Vordrucke für Bescheinigungen und Anzeigen finden Sie unter:
Weitere Informationen finden Sie unter: ► Bauvorhaben ► Verfahren ► Wer, was, wann? ► Beteiligte ► Bautechnische Nachweise ► sonstige Bescheinigungen / Genehmigungen ► Baustelle ► Suche nach geeigneten Planern und Fachleuten | Für Auskünfte steht Ihnen das Referat Ingenieurwesen zur Verfügung. Kontakt: Dipl.-Ing.(FH) M.Eng. Irma Voswinkel Telefon 089 419434-29 Fax 089 419434-20 ► i.voswinkel@bayika.de |
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