Kriterienkatalog | Nachweis | Prüfung | Überwachung ** | ||||||||
nicht erforderlich | Nachweisberechtigter für die Standsicherheit, mit Baubeginns-anzeige Erklärung des Nachweis-erstellers, dass der Nachweis erstellt ist | keine Prüfpflicht | Bauüberwachung durch den Nachweis-ersteller oder vom Bauherren beauf-tragter Tragwerks-planer bei Gebäuden nach Art. 62, Abs. 3, Satz 2, Nr. 2 (ausge-nommen land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude und gewerbliche Lager-gebäude mit freien Stützweiten von max. 12 m und Grundflächen von max. 500 m²) |
Kriterienkatalog * | Nachweis | Prüfung | Überwachung ** | ||||||||
Nachweisberechtigter für die Standsicherheit Sonderbau: Bestandteil der Bauvorlage (Bauantrag) kein Sonderbau: Vorlage bis Baubeginn | Nachweisberechtigter für die Standsicherheit | Kriterienkatalog erfüllt: keine Prüfpflicht, mit Baubeginns-anzeige Bestätigung des Nachweis-berechtigten für die Standsicherheit über die Erfüllung des Kriterienkatalogs Kriterienkatalog nicht erfüllt – Sonderbau: Prüfung des Nachweises durch Bauaufsicht, Prüfamt oder Prüfingenieur (Bestandteil der Baugenehmigung ==> Prüfbericht evtl. mit Baufreigabe) Kriterienkatalog nicht erfüllt – kein Sonderbau: mit Baubeginns-anzeige Bescheinigung des Standsicherheits-nachweises durch einen Prüfsachver-ständigen | Sonderbau: bei Prüfpflicht Bauauf-sicht, Prüfamt oder Prüfingenieur, je nachdem wer geprüft hat (abschließender Prüfbericht) kein Sonderbau: bei Prüfpflicht Prüfsachverständiger, mit Nutzungsanzeige Bescheinigung des Prüfsachverständigen über ordnungsgemäße Bauausführung |
Kriterienkatalog | Nachweis | Prüfung | Überwachung ** | ||||||||
nicht erforderlich | Bauvorlageberechtigter oder Nachweisberechtigter für die Standsicherheit, | Sonderbau: Prüfung des Nachweises durch Bauaufsicht, Prüfamt oder Prüfingenieur (Bestandteil der Baugenehmigung ==> Prüfbericht evtl. mit Baufreigabe) kein Sonderbau: mit Baubeginns-anzeige Bescheinigung des Standsicherheits-nachweises durch einen Prüfsachver-ständigen | Sonderbau: Bauaufsicht, Prüfamt oder Prüfingenieur, je nachdem wer geprüft hat (abschließender Prüfbericht) kein Sonderbau: Prüfsachverständiger, mit Nutzungsanzeige Bescheinigung des Prüfsachverständigen über ordnungs-gemäße Bauaus-führung |
| * | Aus der Bauwerksgröße bzw. der Gebäudeklasse alleine kann nicht abgeleitet werden, ob einfachere
oder schwierigere konstruktiv und mathematisch zu erfassende Strukturen
vorhanden sind. Daher wird bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 (ausgenommen Wohngebäude Gebäudeklasse 1 und 2 und Gebäude nach Art. 62, Abs. 3, Satz 2, Nr. 2) und bauliche Anlagen nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind) der »Schwierigkeitsgrad hinsichtlich der Statik« mit dem Kriterienkatalog beurteilt. Nur wenn alle Kriterien erfüllt sind, handelt es sich um einfache statische Verhältnisse und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise ist nicht erforderlich. |
| ** | Unter Überwachung ist hier nicht die regelmäßige Bauüberwachung zu verstehen. Die hier angesprochene Überwachung durch Prüfsachverständige, Prüfingenieure oder Nachweisersteller erfolgt zusätzlich und ersetzt nicht die regelmäßige Bauüberwachung durch den Entwurfsverfasser, Fachplaner oder einer anderen mit der Bauüberwachung beauftragten Person. |
Nachweis | Prüfung | Überwachung ** | ||||||
Bauvorlageberechtigter, Nachweisberechtigter für den vorbeugenden Brandschutz, Prüfsachverständiger für Brandschutz mit Baubeginnsanzeige Erklärung des Nachweis-erstellers, dass der Nachweis erstellt ist | keine Prüfpflicht bei Abweichungen ist deren Prüfung durch einen Prüfsach-verständigen oder die Bauauf-sichtsbehörde erforderlich |
Nachweis | Prüfung | Überwachung ** | ||||||
Nachweisberechtigter für den vorbeugenden Brandschutz, Prüfsachverständiger für Brandschutz mit Baubeginnsanzeige Erklärung des Nachweis-erstellers, dass der Nachweis erstellt ist | keine Prüfpflicht bei Abweichungen ist deren Prüfung durch einen Prüfsach-verständigen oder die Bauauf-sichtsbehörde erforderlich | Bauüberwachung durch den Nachweisersteller oder einen anderen Nachweis-berechtigten mit Nutzungsanzeige Bescheinigung des Nachweis-erstellers oder eines anderen Nachweisweisberechtigten, je nachdem wer überwacht hat |
Nachweis | Prüfung | Überwachung ** | ||||||
Bauvorlageberechtigter, Nachweisberechtigter für den vorbeugenden Brandschutz, Prüfsachverständiger für Brandschutz | Prüfung erforderlich nach Wahl des Bauherren durch: Prüfsachverständigen für Brandschutz ==> mit Baube-ginnsanzeige Bescheinigung des Brandschutznachweises durch den Prüfsachver-ständigen oder Prüfung des Nachweises durch Bauaufsicht, (Bestandteil der Baugenehmigung) | Prüfsachverständiger oder Bauaufsicht, je nachdem wer geprüft hat bei Prüfung / Überwachung durch Prüfsachverständigen ist mit Nutzungsanzeige eine Bescheinigung des Prüfsach-verständigen über ordnungs-gemäße Bauausführung erforderlich wenn wiederkehrende Prüfungen erforderlich sind muss zusätzlich der Nachweis vorgelegt werden |
| ** | Unter Überwachung ist hier nicht die regelmäßige Bauüberwachung zu verstehen. Die hier angesprochene Überwachung durch Prüfsachverständige, Prüfingenieure oder Nachweisersteller erfolgt zusätzlich und ersetzt nicht die regelmäßige Bauüberwachung durch den Entwurfsverfasser, Fachplaner oder einer anderen mit der Bauüberwachung beauftragten Person. |
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