Folgende Bescheinigungen müssen erstellt sein und sind auf Verlangen vorzulegen:
Feuerstätten dürfen erst nach Bescheinigung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit in Betrieb genommen werden. Die Bescheinigung wird vom Bezirkskaminkehrermeister ausgestellt.
Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde bzw. nach Auflage im Genehmigungsbescheid ist die Bescheinigung des städtischen Vermessungsamts oder eines Prüfsachverständigen für Vermessung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage vorzulegen.
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Die ordnungsgemäße Ausführung der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen muss bei Sonderbauten sowie Groß- und Mittelgaragen durch einen Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme bescheinigt sein. Wiederkehrende Prüfungen (Regelfall 3 Jahre) für diese Anlagen sind erforderlich und zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Prüfsachverständige in der Planer- und Ingenieursuche finden:
► Gesetzliche Listen
► »Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen«
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Der Energienachweis und Energiebedarfsausweis nach der Energieeinsparverordnung ist von einem für das jeweilige Bauvorhaben nachweisberechtigten Entwurfsverfasser zu erstellen. Nachweisberechtigt für den Energienachweis sind in Bayern die Bauvorlageberechtigten im Rahmen ihrer jeweiligen Berechtigung oder Sachverständige nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV mit der Fachrichtung baulicher und energiesparender Wärmeschutz. Die Nachweisberechtigung schließt die Ausstellungsberechtigung für den Energieausweis mit ein.
In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage einer Bescheinigung eines Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV über die Vollständigkeit und Richtigkeit von der unteren Bauaufsichtsbehörde verlangt werden.
Nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten haben die Fachbetriebe dem Bauherrn in einer schriftlichen Erklärung (Unternehmererklärung) zu bestätigen, dass die installierten heizungstechnischen Anlagen und Warmwasseranlagen die Mindestanforderungen nach der EnEV erfüllen und bei Änderung von Außenbauteilen, dass die eingebauten und geänderten Außenbauteile den Anforderungen der EnEV entsprechen. Die Bescheinigungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, bzw. Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anforderung vorzulegen.
Sachverständige nach § 2 ZV EnEV in der Planer- und Ingenieursuche finden:
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Neben der Baugenehmigung können noch weitere Genehmigungen erforderlich sein. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn oder seines Beauftragten zu prüfen, ob weitere andere Genehmigungen für das beantragte Vorhaben erforderlich sind. Aus der Erteilung der Baugenehmigung kann nicht die Genehmigungsfähigkeit nach anderen Vorschriften abgeleitet werden. So kann z. B. bei Betriebsstätten eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer baulichen Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), bei Grundwasserberührung eine wasserrechtliche Erlaubnis, bei Vorhaben in Sanierungsgebieten eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich sein. Planungsrechtliche Befreiungen sind auch bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen einzuholen.
Rechtsvorschriften für das Bauwesen, Bauantragsformulare,
Vordrucke für Bescheinigungen und Anzeigen finden Sie unter:
Weitere Informationen finden Sie unter: ► Bauvorhaben ► Verfahren ► Wer, was, wann? ► Beteiligte ► Bautechnische Nachweise ► sonstige Bescheinigungen / Genehmigungen ► Baustelle ► Suche nach geeigneten Planern und Fachleuten | Für Auskünfte steht Ihnen das Referat Ingenieurwesen zur Verfügung. Kontakt: Dipl.-Ing.(FH) M.Eng. Irma Voswinkel Telefon 089 419434-29 Fax 089 419434-20 ► i.voswinkel@bayika.de |
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